Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 31.05.2006 (Az.: B 6 KA 7/05R) klargestellt, dass die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch den Zulassungsausschuss nicht rückwirkend genehmigt werden kann.
Der Kläger in diesem Verfahren hatte seine Praxis im November 2003 ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses in ein ca. 100 m vom bisherigen Praxisstandort entferntes Haus verlegt. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung hiervon erfahren hatte, wurde im März 2004 eine Sitzverlegung beim Zulassungsausschuss beantragt und zum 30.03.2004 genehmigt. Die Kassenärztliche Vereinigung behielt aufgrund der ungenehmigten Sitzverlegung das gesamte vertragsärztliche Honorar für den Zeitraum November 2003 bis März 2004 ein.
Der daraufhin gestellte Antrag des Arztes auf rückwirkende Genehmigung der Sitzverlegung wurde von den Zulassungsgremien abgelehnt. Sowohl das Sozialgericht als auch das im Rahmen einer Sprungrevision angerufene Bundessozialgericht haben diese Entscheidung bestätigt. Das Bundessozialgericht betont dabei, dass eine rückwirkende Genehmigung der Sitzverlegung selbst dann ausscheidet, wenn die alte und neue Praxis räumlich eng beieinander liegen.
29.11.2006