Am 13. Januar wurde die Musterberufsordnung (MBO) auf einer außerordentlichen Sitzung des Deutschen Psychotherapeutentages in Dortmund verabschiedet (s. Meldung der BPTK) Aufgrund des verzögerten Wahlprocederes bei der Nachwahl des Bundesvorstands der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist dies beim 6. Deutschen Psychotherapeutentag in Hamburg Mitte Oktober 2005 nicht mehr möglich gewesen.
Die Musterberufsordnung ist nicht bindend für die Länder. Satzungsgebend bleiben die Länderkammern. Eine MBO sollte allerdings rechtsangleichend wirken: Für alle Berufsangehörigen soll möglichst einheitliches, mindestens aber vergleichbares Berufsrecht gelten. Das wiederum ist nur zu erreichen, wenn die Landesberufsordnungen weitestgehend an die MBO angepasst werden. Sonst wäre die MBO sinnlos und überflüssig.
Die Musterberufsordnung hat bereits eine lange Geschichte, die ersten Entwürfe waren sehr reglementierend. Vieles schien vom ärztlichen Berufsbild auf die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten übertragen. In wiederholten Rückkopplungsschleifen mit den BO-Ausschüssen der Länderkammern wurde die MBO mehrfach geändert, insbesondere hinsichtlich der kritisierten übermäßigen Reglementierung. Nach Meinung des VPP sind leider nach dieser Verabschiedung jedoch noch die folgenden strittigen Punkte geblieben. Dies wird durchaus eine weitere Diskussion bedingen bzw. sich bei den Umsetzungen in den Ländern niederschlagen.
Sexuelle Abstinenz nach Therapieende
In Bezug auf die sexuelle Abstinenz nach Therapieende wird noch die Festlegung
eines konkreten Zeitraums diskutiert. Zu empfehlen ist dazu der ausführliche
Kommentar des
Berliner Ausschusses für Berufsordnung,
der zu dem Schluss kommt, dass aus psychotherapeutischer Sicht keine sinnvolle
Zeitspanne nach Therapieende bestimmt werden kann. Dort wird betont, dass die
Verantwortung für die Beziehung zur Patientin oder zum Patienten auch
nach Beendigung der Therapie allein bei dem Psychotherapeuten bzw. der Psychotherapeutin
bleibt. Legt man beispielsweise ein Jahr zugrunde, könnte sich dies sogar
insofern als schädlich auswirken, als dass sich die Psychotherapeutin
oder der Psychotherapeut nach Ablauf dieses Zeitraums an keine Verantwortung
bzgl. der therapeutischen Beziehung mehr gebunden sieht.
Notfallversorgung
Kritisch werden die Regelungen zur Notfallversorgung gesehen. Auch hier ist
fraglich, ob sie nicht eher dem ärztlichen Berufsbild entsprechen und so
nicht auf PsychotherapeutInnen übertragen werden können.
Psychotherapeutische Teilaufgaben
Diskutiert wird die Möglichkeit, psychotherapeutische Teilaufgaben wie
Test- und Diagnostikleistungen oder behandlungsergänzende Maßnahmen
zu delegieren. Zu bedenken ist dabei die therapeutische Problematik, wenn die
Arbeit mit einem Patienten oder einer Patientin auf viele verschiedene Personen
verteilt wird - insbesondere bei Kindern. Außerdem wird hier vor der Gefahr
der Honorarabsenkung gewarnt. Für die Bedingungen in Institutionen wird
die Möglichkeit der Delegation aber als unerlässlich angesehen.
Praxisschild/Urlaubsvertretung
Unsinnig insbesondere für die "Freien" Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten sind die vorgeschlagenen Regelungen zum Praxisschild und zur
Urlaubsvertretung. Nicht mal Vertragsbehandlerinnen und - behandler dürfen
eine Urlaubsvertretung benennen, weil psychotherapeutische Leistungen an die
Person der Therapeutin/des Therapeuten gebunden sind, für die sie genehmigt
wurden, ansonsten muss man einen Therapeutenwechsel beantragen. Es gehört
zur allgemeinen Sorgfaltspflicht, dafür zu sorgen, dass Patientinnen und
Patienten in Urlaubszeiten o.ä. einen Ansprechpartner haben. Diese zusätzliche
Vorschrift gängelt nur unnötig.
Kritisch gesehen wird auch die Vorschrift, dass Kammermitglieder sich nur in Verzeichnisse eintragen lassen dürfen, die einen kostenfreien Grundeintrag zu gleichen Bedingungen für alle PsychotherapeutInnen offerieren. Diese Regelung berührt den langjährig etablierten Psychotherapie-Informations-Dienst (PID) des BDP, der eine beratende Vermittlung anbietet und dies durch die geringe Eintragsgebühr von 6 Euro pro Monat finanziert. Die Gefährdung des PID würde sich nicht zuletzt für Psychotherapeuten/innen ohne KV-Zulassung sehr nachteilig auswirken.
21.1.2006