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Strukturelle Essentials der Bundespsychotherapeutenkammer zur Gesundheitsreform
13. August 2003
Die Wirksamkeit psychischer Faktoren und sozialer Bedingungen bei der Entstehung, Aufrechterhaltung und Überwindung von Erkrankungen ist bei unterschiedlichen Krankheitsbildern allgemein anerkannt und wissenschaftlich belegt. Psychische und psychisch mit bedingte Erkrankungen haben in erheblichem Ausmaß zugenommen. Die akademischen Heilberufe der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind deshalb in stärkerem Umfang als bisher üblich sowohl auf der Ebene der Systemplanung als auch in der kurativen und rehabilitativen Versorgung sowie in der Prävention mit einzubeziehen, wenn den psychosozialen Dimensionen von Gesundheit und Krankheit im Interesse der Bevölkerung angemessen Rechnung getragen und die damit verbundenen vielfach belegten gesundheitsökonomischen Einsparpotentiale effektiv genutzt werden sollen.
Anlässlich des Gespräches mit Staatsekretär Dr. Klaus Theo Schröder am 13. August 2003 schlägt die Bundespsychotherapeutenkammer die nachfolgenden Änderungen im GMG (Arbeitstitel) vor Die hier aufgeführten Punkte stellen in erster Linie auf eine verbesserte Partizipation der Psychotherapeuten in der ärztlichen und gemeinsamen Selbstverwaltung ab. Damit werden strukturelle Voraussetzungen geschaffen, um zukünftige Systeminnovationen zu fördern, die zu einer angemesseneren Berücksichtigung der psychosozialen Dimensionen von Gesundheit und Krankheit und deren gesundheitsökonomischen Implikationen beitragen.
Strukturvorgabe für die Zusammensetzung der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 79 Abs. 2 Satz 2
In Satz 2 ist einzufügen: „Dabei sind Hausärzte und Psychotherapeuten entsprechend ihrem Anteil....“
Begründung
Die bisherige 10 % - Quotierung des Sitzanteils der Psychotherapeuten in den Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die in vielen KÄVen unter dem tatsächlichen Mitgliederanteil liegt, hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die Belange der psychotherapeutischen Versorgung wie u.a. aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur angemessenen Honorierung psychotherapeutischer Leistungen hervorgeht - z.T. rechtswidrig vernachlässigt wurden. Zur Gewährleistung einer angemessenen Repräsentanz der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung als Voraussetzung für eine effektive Partizipation ist deshalb eine Regelung erforderlich, die dem tatsächlichen Mitgliederanteil der Psychotherapeuten entspricht.
Strukturvorgabe für die Zusammensetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 79 Abs. 4
Nach Satz 2 ist Satz 3 und 4 (neu) einzufügen: „Mindestens ein Vorstandsmitglied muss dem hausärztlichen, dem fachärztlichen und dem psychotherapeutischen Versorgungsbereich angehören. Die jeweiligen Vorstandsvertreter des hausärztlichen, fachärztlichen und psychotherapeutischen Versorgungsbereichs sind federführend an Verhandlungen mit den Verbänden der Kostenträger zu beteiligen.“
Begründung
Die vorgeschlagene Ergänzung stellt die Repräsentanz der Hauptversorgungsbereiche in den Vorständen der Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitwirkung an Vertragsverhandlungen mit den Kostenträgern sicher. Dies ist geboten, weil es in der Vergangenheit teilweise im Bereich der Hausärzte ( je nach Zusammensetzung der Vertreterversammlungen), aber auch im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Besonderheiten dieser Leistungserbringer gekommen ist, was sich nachteilig auf die Wirtschaftlichkeit der ambulanten Versorgung ausgewirkt hat.
Strukturvorgabe für die Zusammensetzung des Beratenden Fachausschusses Psychotherapie
§ 79 b Satz 2
Satz 2 ist wie folgt als Satz 2, 3 und 4 neu zu formulieren: „ 2 Der Ausschuss hat insgesamt 10 Mitglieder. 3 Er besteht aus Psychologischen Psychotherapeuten und mindestens einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der psychotherapeutisch tätigen Ärzte entsprechend ihrem Mitgliederanteil am psychotherapeutischen Versorgungsbereich in der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. 4 Die Mitglieder des Ausschusses werden von den gewählten Vertretern der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung aus dem Kreis der psychotherapeutischen Mitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
Begründung
Bundesweit werden 80 % und mehr der psychotherapeutischen Versorgung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht. Die in § 79 b Satz 2 vorgeschriebene Parität zwischen Psychotherapeuten und Ärzten steht im Widerspruch zu diesen differierenden Versorgungsanteilen und führt zu ineffizienten, stärker an Gruppen- statt an Versorgungsfragestellungen orientierten Blockadehaltungen. Sie ist deshalb ersatzlos zu streichen. Durch die Vorgabe, dass mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Ärzte entsprechend ihrem Versorgungsanteil in diesem Gremium vertreten sein muss, ist ein ausreichender Minderheitenschutz gewährleistet.
Analoge Regelungen sind für die Zusammensetzung der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Beratenden Fachausschusses für Psychotherapie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorzusehen!
Strukturvorgabe für den psychotherapeutischen Versorgungsbereich
§ 80 Abs. 1 Einfügung von Satz 4 (neu):
„Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, alle ausschließlich und überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte können sich freiwillig 1 für die Zugehörigkeit zum Versorgungsbereich Psychotherapie entscheiden und sind dann in der Gruppe der Psychotherapeuten aktiv wie passiv wahlberechtigt. Soweit in den Artikeln
27 § 67 neu
29 § 73 Abs. 1b Nr. 2
33 § 79 Abs. 2 Satz 2
33 § 79 b Satz 3 neu (aus Satz 2 alt wurden die Sätze 2, 3 und 4 neu)
36 § 80 Abs. 1 Satz 3
43 § 87 Abs. 3 Einfügung von Satz 3
47 § 95 Abs. 2 Neueinfügung in Satz 1
47 § 95 Abs. 2 Neueinfügung nach Satz 3
51 § 101 Abs. 1 Satz 1
52 § 103 Abs. 4 a
52a § 105 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
55 § 106 b (1) 1
Bei Übernahme der vorgeschlagenen Regelung ist der Gesetzestext durch Angabe eines Stichtages, bis zu dem die Option auszuüben ist, zu ergänzen. 3 von Psychotherapeuten die Rede ist, sind diese Ärzte, soweit sie für den psychotherapeutischen Versorgungsbereich optieren, eingeschlossen, bzw. in § 43 b Abs. 2 (neu) ausgeschlossen.
Begründung
Um zu gewährleisten, dass die Interessen der Ärzte, die sich in der psychotherapeutischen Versorgung betätigen, angemessen im psychotherapeutischen Versorgungsbereich vertreten werden können, ist diesen Ärzten die Möglichkeit einzuräumen, für diesen Versorgungsbereich optieren zu können und unter dieser Voraussetzung dann das aktive und passive Wahlrecht auszuüben zu können. Da sich die Legaldefinition „Psychotherapeut“ nur auf Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bezieht, müssen die in den psychotherapeutischen Versorgungsbereich optierenden ärztlichen Psychotherapeuten aus Versorgungs- und Gleichstellungsgründen durch die aufgeführten Verweisungen miterfasst werden.
Strukturvorgabe für die Zusammensetzung des Bundesausschusses in der besonderen Zusammensetzung für Fragen der psychotherapeutischen Versorgung
Änderung von § 91 Abs. 5 a S. 2 SGB V: „...sind zehn Vertreter der psychotherapeutisch tätigen Ärzte bzw. der Psychotherapeuten sowie ein zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen zu benennen. 2
Die Anzahl der Ärzte bzw. der Psychotherapeuten bestimmt sich nach dem jeweiligen Mitgliederanteil dieser Gruppen im psychotherapeutischen Versorgungsbereich.“
Begründung
Bundesweit werden 80 % und mehr der psychotherapeutischen Versorgung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht. Die in § 91 Abs. 2 a S.1 vorgeschriebene Parität zwischen Psychotherapeuten und Ärzten steht im Widerspruch zu diesen unterschiedlichen Versorgungsanteilen und führt zu ineffizienten, stärker an Gruppen- statt am Versorgungsfragestellungen orientierten Blockadehaltungen. Sie ist deshalb ersatzlos zu streichen. Durch die Vorgabe in Satz 3 (alter Satz 2), dass bei den Ärzten und den Psychotherapeuten mindestens ein im Bereich der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen tätiger Leistungserbringer sein muss und Ärzte entsprechend ihrem Mitgliederanteil in diesem Gremium vertreten sind, ist ein ausreichender Minderheitenschutz gewährleistet.
Anhörungs- und Antragsrechte für die Bundespsychotherapeutenkammer im Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und im Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
Änderung von § 91 Abs. 5 SGB V: Neueinfügung von Satz 3 und 4:
4 Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien zur psychotherapeutischen Versorgung ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 5 Die Bundespsychotherapeutenkammer ist berechtigt, Anträge an den Bundessauschuss in der besonderen Zusammensetzung zu Fragen der psychotherapeutischen Versorgung gem. § 91 Abs. 2a zu stellen.
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung knüpft an bereits vorhandene Analogregelungen für andere Heilberufe (z.B. Apotheker) an. Da die Regelungszuständigkeit des künftigen Bundesausschusses sich sowohl auf stationäre als auch auf integrierte Versorgungsformen erstrecken wird, ist die Einbeziehung der Bundespsychotherapeutenkammer incl. der Antragsberechtigung auch sachgerecht, da psychotherapierelevante Fragestellungen im Bundesausschuss sonst nur durch niedergelassene Psychotherapeuten vertreten werden können.
Ergänzung in § 139 b Abs. 1 Satz 2 (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit)
2 Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Bundespsychotherapeutenkammer und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen.“
Begründung
Mit der Einbeziehung der Bundespsychotherapeutenkammer ist die Vertretung einer psychosozialen Perspektive bei der Arbeit des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit gewährleistet. Dies erscheint zur Förderung von weiterführenden evidenzbasierten Innovationen in der gemeinsamen Selbstverwaltung unterlässlich.
Änderung der Bedarfsplanung im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung
§ 101 SGB V ist mit der folgenden Ergänzung zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Versorgung“ die Wörter „für die Arztgruppen der Hausärzte, der Frauenärzte, der Augenärzte und der Psychotherapeuten“ eingefügt
b) Absatz 4 (alt) wird wie folgt neu gefasst: „Psychotherapeutisch tätige Ärzte gem. § 80 Abs. 1 Satz 4 (neu) und Psychologische Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe für den Bereich der Psychotherapie bei Erwachsenen. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie psychotherapeutisch tätige Ärzte gem. § 80 Abs. 1 Satz 4 (neu) mit einer Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen bilden eine Arztgruppe für den Bereich der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen.“
c) Der in GMG 51 vorgesehene Absatz 4 wird dann neu Absatz 5, der alte Absatz 5 wird dann neu Absatz 6
Begründung
Die Einbeziehung der Psychotherapeuten in die Bedarfsplanungsregelung gem. § 101 ist aus Gründen der Sicherstellung einer flächendeckenden und wohnortnahen psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung unerlässlich. Die in Abs. 4 Satz 5 ursprünglich enthaltene Privilegierungsklausel ist aus Gründen der Fehlallokation von Behandlungsressourcen ersatzlos zu streichen. Die bisherige gemeinsame Bedarfsplanung für Erwachsenenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hat sich als ungeeignet erwiesen, die Versorgungsmängel im Bereich der Psychotherapie bei Kindern- und Jugendlichen aufzuheben.
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