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Einführung zur Gruppe der Freien Niedergelassenen
Bei der Gruppe der Freien Niedergelassenen Psychotherapeuten handelt es
sich um Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten,
die über eine Approbation (Befähigung zur Heilkunde) aber keinen
Kassensitz verfügen, d.h., sie können nicht automatisch mit den
Gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, sondern erst nach Bewilligung eines
gesondert gestellten Antrages bei der Krankenkasse. Die Rechtsgrundlage dafür
ist § 13,3, SGB V, Kostenerstattung, die besagt:
Patienten, die einer dringenden psychotherapeutischen Behandlung bedürfen
und trotz intensiver Bemühungen keinen Psychotherapieplatz bei einem
bei den gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Behandler gefunden haben,
können im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13,3 des SGB V eine
psychotherapeutische Behandlung bei einem nicht-zugelassenen Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Arztregistereintrag
beantragen.
Psychologische Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz
approbiert wurden, verfügen über eine Approbation und eine Eintragung
im Arztregister (Fachkundenachweis). Psychotherapeuten, die nach der Übergangsregelung
approbiert wurden, verfügen nicht automatisch über einen Arztregistereintrag,
dieser ist aber als Fachkunde zur Bewilligung von Kostenerstattung erforderlich.
Approbierte ohne Fachkundenachweise können über eine Nachqualifikation
bei anerkannten Ausbildungsinstituten diesen erwerben bzw. nachholen.
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