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Einführung zur Gruppe der Freien Niedergelassenen

Bei der Gruppe der Freien Niedergelassenen Psychotherapeuten handelt es sich um Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten, die über eine Approbation (Befähigung zur Heilkunde) aber keinen Kassensitz verfügen, d.h., sie können nicht automatisch mit den Gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, sondern erst nach Bewilligung eines gesondert gestellten Antrages bei der Krankenkasse. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 13,3, SGB V, Kostenerstattung, die besagt:

Patienten, die einer dringenden psychotherapeutischen Behandlung bedürfen und trotz intensiver Bemühungen keinen Psychotherapieplatz bei einem bei den gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Behandler gefunden haben, können im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13,3 des SGB V eine psychotherapeutische Behandlung bei einem nicht-zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Arztregistereintrag beantragen.

Psychologische Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert wurden, verfügen über eine Approbation und eine Eintragung im Arztregister (Fachkundenachweis). Psychotherapeuten, die nach der Übergangsregelung approbiert wurden, verfügen nicht automatisch über einen Arztregistereintrag, dieser ist aber als Fachkunde zur Bewilligung von Kostenerstattung erforderlich. Approbierte ohne Fachkundenachweise können über eine Nachqualifikation bei anerkannten Ausbildungsinstituten diesen erwerben bzw. nachholen.