Zur BDP-Website Verband Psychologischer Psychotherapeuten
Zur Startseite
Meldungen
Fach- und Berufspolitik
Gesetz / Zulassung
Der VPP
Psychologie für alle
Jobs / Ausbildung
Service / Kontakt
Mitgliedschaft im BDP
Mitgliederbereich

Suche auf den Seiten des BDP
Zurück

    
    

Allgemeine Vergütungsordnung Gemeinden

Anlage l a zum BAT

Vergütungsgruppe I

  1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe l a. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  2. b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens acht Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)

    c) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Buchstabe a).

  3. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Vergütungsgruppe I a

  1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe l a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 

    b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5) 

    c) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Buchstabe a). 
  2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 2 heraushebt, daß sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Vergütungsgruppe Ib

  1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,  deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 

    b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5) 

    c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 

    d) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Buchstabe a) oder c). 

    e) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe l b. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 

    f) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe l c. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt, daß schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
  3. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt, daß mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Vergütungsgruppe II

  1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 

    b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a) heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

    c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a) heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 
  2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe l a heraushebt, daß mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Protokollerklärungen zum TV vom 24.6.1975:

Diese Protokollerklärungen gelten für die Tätigkeitsmerkmale nach dem TV zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT [Neufassung der Fallgruppen 1] vom 24.6.1975, gültig ab 1.12.1975. Bitte die besondere Protokollnotiz Nr. 2 zum TV vom 15.1.1960 sowie die besonderen Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 8 zum TV vom 1.8.1967 und Nrn. 1 bis 5 zum TV vom 25.6.1969  zu beachten.)

Nr. 1 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

"Nr. 2 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.

Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.a. - vorgeschrieben war.

* Protokollerklärung Nr. 2 Unterabs.4 i.d.F. des 45. Änderungs-TV zum BAT vom 31.10.1979 - Inkrafttreten: 1.1.1980 und gem. §2 Buchst. D des TV zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.4.1991 - Inkrafttreten: 1.1.1991

Nr. 3 Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln, oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.

Nr. 4 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisationsund Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, 

c) zählen Teil beschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

*Nr.5 Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht-mit:

a) Angestellte der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e, *b) Angestellte der Vergütungsgruppe II Fallgruppen 1 bis 3b des Tarifvertrages vom 15. Juni 1972,

c) Angestellte der Vergütungsgruppe II des Abschnitts l und des Abschnitts IV des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983,

d) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

* Protokollerklärung Nr. 5 Buchst, b) i.d.F. des TV zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.4.1991 - Inkrafttreten: 1.1.1991

Nr. 6 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX eingruppiert gewesen ist.

Protokollnotizen zum TV vom 15.1.1960:

(Diese Protokollnotizen gehören zu den Tätigkeitsmerkmalen, die durch den TV vom 15.1.1960 geändert bzw. eingefügt worden sind.)

1. gestrichen

2. Soweit die Eingruppierung von Angestellten von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch unterstellte Beamte.

3. bis 9. gestrichen

Protokollerklärungen zum TV vom 1.8.1967:

(Diese Protokollerklärungen gehören nur zu den Tätigkeitsmerkmalen, die in den Vergütungsgruppen Vc, VI b, VII, IX und X durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom I.August 1967 eingefügt worden sind.)

Nr. 1 Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplanes unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Nr. 2 Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturangestellte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Registraturangestellte einzugruppieren, wenn dies für sie günstiger ist.

Nr. 3 Zu den Registraturangestellten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Angestellten im Registraturdienst der Vergütungsgruppen VIII bis X.

Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte

Auszug aus dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage l a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierarzte, Zahnarzte) 
vom 23. Februar 1972 Gültig ab l. Januar 1972

Änderung und Ergänzung der Anlage l a zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Bei der Weiteranwendung der Anlage l a des gekündigten Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sind die nachstehenden Vorschriften in der folgenden Fassung anzuwenden:

Vergütungsgruppe I

1. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. l und 2)

2. Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neun Zahnärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. l und 2)

3. Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Frotokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe I a

  1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib.
  2. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nm. l und 2)
  3. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 3: 
    Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
  4. Arzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 4. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
  5. Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Ib

1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.

2. Arzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. l)

3. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind: 
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

4. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

5. Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR2a, denen mindestens zwei Arzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

6. Arzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR2a.

7. Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.

Vergütungsgruppe II

  1. Ärzte.

Protokollerklärungen:

Nr.1 Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.

Nr. 2 Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte oder Zahnärzte abhängig, gilt folgendes:

  1. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
  2. Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit, die in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, und gegen Stiickvergütung tätige Tierärzte zählen nicrt mit.
  3. Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen — Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit! eines Voll beschäftigten.

Nr. 3 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.

Nr. 4 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

§ 3  Übergangsvorschrift

(1) Die Eingruppierung der unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten, die las. 31. Dezember 1971 günstiger als nach diesem Tarifvertrag eingruppiert worden sind, wird durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.

(2) Angestellte, die am 31. Dezember 1971 im Arbeitsverhältnis gestanden haben und nach diesem Tarifvertrag die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, werden nach § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT (Bund, TdL) bzw. § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT (VkA) höhergruppiert.

(3) Soweit die Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Berufstätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe abhängt, rechnet zu dieser Zeit auch die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zurückgelegte Zeit, in der der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre, wenn der Tarifvertrag bereits gegolten hätte.

§ 4  Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 1972 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind oder ausscheiden. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluß an die auf eigenen Wunsch erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder eintreten. Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Zurück zur Übersicht BAT