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Das Ende stationärer Psychotherapie als Akutbehandlung?Gegenwärtig häufen sich in NRW die Fälle, in denen Krankenkassen die Übernahme der Kosten für stationäre Psychotherapie in psychiatrischen Kliniken verweigern. Ein konkreter Fall unter vielen: ein Patient mit Abhängigkeitserkrankung und histrionischer Persönlichkeitsstörung. Ziel: die Behandlung der Persönlichkeitsstörung unter stationären Bedingungen. Das Argument der Krankenkasse für ihre Ablehnung der Kostenübernahme in verkürztem und anonymisiertem Zitat: Therapiemaßnahmenwie
gehören insgesamt zur medizinischen Rehabilitation und damit in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. Zitat: „In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und hier insbesondere auf die Entscheidung vom 27.11.80 - 8a / 3 RK 6078 [USK 80217] -. Der Tenor dieses Urteils lautet:
Diese Begründung wird nochweiter zugespitzt durch eine grundsätzliche Haltung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK), die in öffentlichen Vorträgen so geäußert wird. Der MdK geht davon aus, dass Krankenhausbehandlung nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Behandlung eine ständige ärztliche Präsenz erfordere und wenn die ärztliche (da im Bereich psychischer Erkrankungen: vorwiegend medikamentöse) Behandlung im Vordergrund stehe. Psychodynamische Gesichtspunkte oder sonstige psychotherapeutische Überlegungen für eine Begründung stationärer Therapie seien für die Kassen nicht relevant - selbst dann nicht, wenn sie von Ärzten geäußert werden. Psychologische Psychotherapeuten in psychiatrischen Krankenhäusern seien für die Krankenkassen dementsprechend keine Gesprächspartner hinsichtlich der Begründung einer Kostenübernahme. In einem leider noch nicht veröffentlichten Gutachten zur "Abgrenzung der Krankenhausbehandlung gegenüber der Rehabilitation in der Psychosomatik" (Maylath, E., MdK Hamburg, 2001) heißt es: Aus Sicht der Behandlungsziele ist die Krankenhausbehandlung auf die Krankheitssymptome gerichtet, die Rehabilitation hingegen auf die Krankheitsfolgen i. S. Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen im Alltag und Beruf bzw. auf den Gesundheitszustand selbst. Aus Sicht der Behandlungsinhalte muß in einem Krankenhaus das Therapieprogramm durch einen Arzt geleitet und in ständiger ärztlicher Präsenz durchgeführt werden. In einer Rehabilitationsklinik hingegen reicht die ärztliche Aufsicht und Mitwirkung aus. Im Krankenhausbereich steht die ärztliche Einwirkung im Vordergrund, im Rehabilitationsbereich hingegen wird der Schwerpunkt auf die seelische- und geistige Einwirkung, auch durch Heilmittel, gelegt. Die Gleichrangigkeit von ärztlichen- und nichtärztlichen Maßnahmen, zu denen neben der psychotherapeutischen Behandlung auch die Krankengymnastik, Bewegungs- und Sprachtherapie sowie die Arbeits- und Beschäftigungstherapie bzw. die Krankenpflege hingehört, reicht als Kriterium für eine Krankenhausbehandlung nicht aus, sie spricht vielmehr für eine Rehabilitationsbehandlung. ... Zu den typischen Rehabilitationszielen gehören danach die Ich-Stärkung und die aktive Krankheitsbewältigung ebenso wie die Förderung der Selbstkontrolle, der Gruppenfähigkeit und der Selbstkritik, wie auch trainierende- und (Gesundheitszustand-) stabilisierende Maßnahmen sowie die Neuorientierung der/des Betroffenen. Wenn die Behandlung in erster Linie auf diese Ziele ausgerichtet ist, muss von einer Rehabilitation ausgegangen werden. In der Konsequenz könnte eine solche Haltung z.B. zu einer Schließung von Therapiestationen an psychiatrischen Krankenhäusern führen und die Tätigkeitsbereiche von Diplompsychologen auch in anderen Bereichen der Kliniken erheblich einschränken. Diese Entwicklung erscheint als sehr fragwürdig. Die gegenwärtige Häufung der Ablehnungsbescheide ist nur zu verstehen im Zusammenhang des gegenwärtig verschärften Kostendrucks im Gesundheitswesen. In der Argumentation wird nicht berücksichtigt, dass es seit 1999 das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) gibt und sich in diesem Zusammenhang die gesetzliche Landschaft im Gesundheitswesen grundlegend geändert hat. Das Urteil des BSG stammt aus einer Zeit, als es das Psychotherapeutengesetz noch nicht gab und leider sind bislang noch keine neueren Urteile erfolgt, die die neue Rechtslage berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat sich im Zusammenhang der vielfältigen Änderungen im Zusammenhang des neuen Psychotherapeutengesetzes mehr auf den Bereich der ambulanten Psychotherapie konzentriert und die Bestimmungen für den Bereich der Krankenhäuser noch nicht hinreichend ausformuliert. Es wird Aufgabe der Psychotherapeutenkammern sein, hier für mehr Klarheit zu sorgen. Ohne den Anspruch eines sicher noch notwendigen - rechtswissenschaftlichen Gutachtens zu erheben, sind schon jetzt folgende Punkte festzuhalten: 1. Neue Heilberufe Mit der Einführung des PsychThG und der damit verbundenen Änderungen im SGB V wurden zwei neue Heilberufe geschaffen: die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (hier kurz „Psychotherapeuten“). Sie sind damit berechtigt zur Ausübung von heilkundlicher Psychotherapie. Im § 1 Abs. 3 des PsychThG wird formuliert: Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist der diagnostizierte „Krankheitswert“ einer Störung (z.B.: nach ICD 10). Die Abgrenzung zu anderen (= „nicht-heilkundlichen“) psychotherapeutischen Tätigkeiten lässt sich auch in den (für den Bereich der ambulanten Psychotherapie geltenden) Psychotherapie-Richtlinien unter Abschnitt ASatz 1 wiederfinden: Psychotherapie kann im Rahmen dieser Richtlinien erbracht werden, soweit und solange eine seelische Krankheit vorliegt. Als seelische Krankheit gilt auch eine geistige oder seelische Behinderung, bei der Rehabilitationsmaßnahmen notwendig werden. 2. Anspruch der Versicherten Versicherte der Krankenversicherung haben nach § 11 SGB V Anspruch aufLeistung zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52). In § 27 Abs. 1 wird weiter ausgeführt: Versicherte
haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine
Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst In § 28 SGB V unter Abs. 3 wird weiter festgelegt: Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. 3. Weitgehende Gleichstellung von Ärzten und Psychotherapeuten [1]: Im SGB V§ 72 Abs. 1 heißt es: Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und Psychotherapeuten, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. In den folgenden Paragraphen dieses Kapitels wird fast nur der Begriff "Ärzte" verwendet, was leicht zur Unklarheit führt, wenn man die Formulierung im § 72 nicht berücksichtigt. Die Gleichstellung von Ärzten und Psychotherapeuten und insbesondere die eigenverantwortliche Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten wird auch im 1998 geänderten Krankenhausgesetz NRW deutlich, in dem es jetzt lautet: § 36 Ärztlicher und psychotherapeutischer Dienst (1) Der Träger des Krankenhauses hat für jede Abteilung mindestens eine Abteilungsärztin oder einen Abteilungsarzt zu bestellen, die oder der nicht weisungsgebunden ist. Sie oder er sind für die Untersuchung und Behandlung der Patientinnen und Patienten in der Abteilung verantwortlich. Auch Belegärztinnen und Belegärzte können die Abteilungen leiten. (2) Belegärztinnen und Belegärzte .. (3) Für Abteilungen, die Patientinnen und Patienten behandeln, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, können neben der Abteilungsärztin oder dem Abteilungsarzt Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten bestellt werden, die bei der Untersuchung und Behandlung dieser Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich und selbständig tätig sind. Es bleibt allerdings noch unklar, was diese Bestellung „neben“ dem Abteilungsarzt konkret bedeutet, in welcher Weise Psychotherapeuten eigenverantwortlich und selbständig tätig sein dürfen, während der Abteilungsarzt für die Behandlung der Patienten in der Abteilung verantwortlich ist. 4. Stationäre Akutbehandlung oder Rehabilitation Der Gesetzgeber unterscheidet in § 107 SGB VKrankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Als Krankenhaus definiert er in § 107, Abs. 1: Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
Hier wird deutlich, was oben unter Punkt 3 hinsichtlich des Begriffes "ärztlich" gesagt wurde: § 107 gehört zu demselben Kapitel wie § 72. Bei isolierter Betrachtung des § 107 wird nicht deutlich, dass hier der § 72 Anwendung findet, der besagt : Soweit sich die Vorschriften auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten. Berücksichtigt man § 72, erhält der § 107 eine ganz andere Bedeutung. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nach § 107 Abs. 2 Einrichtungen, die
Auch hier gilt bezogen auf den Begriff "ärztlich" das gleiche wie zuvor gesagt. Mit der Bezeichnung "geistige und seelische Einwirkungen" ist hier der Begriff Psychotherapie weit umschrieben, geht über das, was im PsychThG gemeint ist, offensichtlich hinaus und umfasst damit auch die Tätigkeit von klinischen Psychologen. Das BSG musste 1980 den Begriff Psychotherapie noch im Sinne der „Heilmittel“ verstehen und gleichsetzen mit z.B. Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, usw.. Dieser alte Begriff von Psychotherapie im Zusammenhang der Definition der Heil-Hilfsberufe war prägend für die Definition der Tätigkeitsbereiche von Diplompsychologen in Krankenhäusern mit entsprechenden formellen Arbeitsplatzbeschreibungen, die teilweise heute noch gültig sind. Mit dem jetzt gültigen Begriff der „heilkundlichen Psychotherapie“ ist das nicht zu vergleichen[2]. Hier lässt sich die folgende wichtige Unterscheidung konstruieren:
Diese Unterscheidung führt zu der Frage nach einer Definitionvon „heilkundlicher Psychotherapie“ in Abgrenzung gegenüber anderen psychologisch-psychotherapeutischen Tätigkeiten. Diese Definition weiter zu differenzieren und zu operationalisieren wird eine der wesentlichen Aufgaben der Psychotherapeutenkammern sein. Als Kriterien für eine Behandlung im Krankenhaus nennt der Gesetzgeber § 39 Abs. 1 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Diese Kriterien sind sehr allgemein gehalten und lassen sich noch weiter ausformulieren. Ein Beispiel hierfür ist zu finden in der Homepage der Heinrich Heine Universität Düsseldorf. Hier heißt es (Zitat): Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wird erwogen, wenn mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Es ist in den
ersten Gesprächen mit dem Psychotherapeuten zu klären, ob die Behandlung ambulant
durchgeführt werden kann oder ob sie stationär erfolgen sollte. (Zitat Ende) In dem oben erwähnten ausführlichen Gutachten von Maylath werden - bezogen auf psychosomatischer Erkrankungen - die Kriterien für Akutbehandlung im Krankenhaus gegenüber einer Rehabehandlung tabellarisch aufgeführt. Diese Kriterien sind sicher weitgehend auch auf andere Erkrankungen im Bereich der psychiatrisch - psychotherapeutischen Behandlung zu übertragen. Abgrenzungskriterien psychosomatischer Krankenhausbehandlung versus psychosomatischer stationärer Rehabilitation (Maylath 2001, unveröffentlicht)
Auch die in dieser Tabelle aufgeführten Kriterien berücksichtigen leider nicht die in diesen Ausführungen thematisierten Belange der Berufsgruppe der Psychotherapeuten und deren Gleichstellung gegenüber den Fachärzten sowie die Thematik der Psychotherapie als Heilbehandlung. Versteht man den Begriff "ärztlich" im Sinne des § 72 SGB V gleichbedeutend mit "psychotherapeutisch", dann können die inhaltlichen Kriterien sicher akzeptiert werden. Auch die Ziele der Krankenhausbehandlung sind so zu akzeptieren, wenn Psychotherapie als eine Möglichkeit gesehen wird, "Krankheitssymptome unmittelbar zu behandeln". Nützlich wäre hier sicher als Ergänzung auch die "Entwicklung von Krankheitseinsicht und Motivation" als ein wesentliches Ziel zu nennen. Maylath erwähnt dies auch in ihrem Gutachten an anderer Stelle, führt dieses für viele Symptombereiche wichtige Behandlungsziel hier jedoch nicht mit auf. Dieses Ziel ist ein wesentliches Element von Psychotherapie, das leider sehr oft zu kurz kommt. Patienten bekommen in der stationären Akutbehandlung (wie auch häufig in der ambulanten psychiatrischen Behandlung) immer wieder die Erfahrung vermittelt, sie bräuchten selbst nichts zu tun, sondern nur auf die Wirkung der verordneten Tabletten zu warten, ihr psychisches Problem sei durch das Tun des Arztes bzw. das Einnehmen von Tabletten zu beheben ("Nehmen Sie dieses Antidepressivum und warten Sie 14 Tage, bis die Wirkung einsetzt. Dann wird es Ihnen besser gehen."). Auf diese Weise entsteht oft die so genannte " Drehtürproblematik", die die Kosten für die Krankenhausbehandlung auf Dauer gesehen nicht unwesentlich in die Höhe treibt. Aus psychotherapeutischer Sichtweise ist ein solches Vorgehen als Kunstfehler zu betrachten. Genau so wie die somatische Abklärung einer psychischen Erkrankung als notwendig zu betrachten ist, sollte es ein zentrales Anliegen in der Behandlung psychischer und psychosomatischer Störungen sein, gemeinsam mit dem Patienten ein individuelles Verständnis seiner Erkrankung und einer daraus abgeleiteten Strategie der Behandlung zu entwickeln mit entsprechender Motivation, selbst entscheidend an der Behandlung mitzuwirken. Die Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheitssymptomen im Krankenhaus sollte also im Grundsatz auch Psychotherapie mit einschließen. Einen interessanten Katalog psychotherapeutischer Behandlung in der Psychiatrie bieten Wolfersdorf , e.a. : Stationäre Psychotherapie in den Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie in Deutschland. Krankenhauspsychiatrie 2001; 12:138-144, Georg Thieme, Stuttgart. Sie stellen eine Umfrage-Studie unter den Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie in Deutschland dar und kommen zu folgendem Ergebnis:
Auch diese Studie zeigt - wie zu erwarten - in großer Deutlichkeit: auf die hier behandelte Thematik wird bei der Diskussion stationärer Psychotherapie nicht eingegangen. Fazit: Die gegenwärtige Entwicklung markiert nicht das Ende der stationären Psychotherapie als Akutbehandlung, sondern eher den Anfang. Leider lässt die Klarheit der Gesetzgebung hinsichtlich der Psychotherapie in Krankenhäusern noch zu wünschen übrig. Dies ist nur ein Beispiel für viele andere derzeit noch bestehende Problembereiche für Psychotherapeuten in Kliniken [3]. Hier werden die neuen Psychotherapeutenkammern in Zusammenarbeit auf Bundesebene noch einige Aufgaben zu bewältigen haben und Forderungen an den Gesetzgeber stellen müssen. Rechtliche Gutachten sind notwendig. Die Krankenhausträger werden vermutlich um eine gerichtliche Auseinandersetzung mit den Krankenkassen nicht herumkommen. Die hier genannten Punkte lassen jedoch schon erkennen, dass die oben wiedergegebene Argumentation der Krankenkassen unzulänglich ist. Sie lassen aber auch erkennen, dass nicht alles, was Psychologische Psychotherapeuten auch in Kliniken tun, wie selbstverständlich als „heilkundliche Psychotherapie“ zu bezeichnen und dementsprechend relevant ist für die Finanzierung durch die Krankenkassen. Auch hier herrscht noch Klärungsbedarf und ist einiges Nachdenken gefordert. Für die weitere Entwicklung der Psychiatriekann es von erheblicher Bedeutung sein, in welchem Maße die aktuellen psychotherapeutischen Ansätze Eingang in die Behandlung psychisch Kranker finden [4]. In Korrespondenz mit den Vorstellungen der Krankenkassen zeigt sich gegenwärtig eine Entwicklung weg vom sozialpsychiatrischen Denken hin zu einer eher biologisch orientierten Behandlung allein durch Psychopharmaka mit möglichst kurzen Liegezeiten. In den typischen Behandlungsbereichen der Psychiatrie, der Depression und der Schizophrenie sind die bisherigen Erfolge der Pharmakotherapie sicher unbestritten. Trotzdem verbinden viele Patienten den Begriff Psychiatrie auch heute noch mit einer Drehtür in eine elende Sackgasse. In der Kombination der Medikamente mit Psychotherapie lassen sich die Behandlungserfolge offenbar weiter festigen und Rückfälle verhindern. Erste Ergebnisse der Therapieforschung stimmen zuversichtlich. Die Forschung richtet sich sogar auf eine Früherkennung schizophrenen Störungen und psychotherapeutischer Behandlungsstrategien zur Prävention. Auch hier ist erst ein Anfang gemacht. Die konkrete Praxis in den psychiatrischen Kliniken bleibt dem gegenüber jedoch noch weit zurück – zumal, wenn Psychotherapeuten noch gar nicht dürfen, was sie eigentlich könnten, weil die formalen Bedingungen in Form der Tätigkeitsbeschreibung von Klinikpsychologen genauso wie die Argumente der Krankenkassen noch in alten Zeiten verhaftet sind. Bewegung ist nur zu erwarten, wenn die inneren Kräfte von außen unterstützt werden, z.B. von einer starken Psychotherapeutenkammer. Hans-Werner
Stecker 21.7.2001, überarbeitet 6.7.2002
6.7.2002 |
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