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BFH (Bundesfinanzhof): Kaufpreis für eine Kassenarztpraxis in der
Regel steuerlich voll abschreibbar
In dem am 9.8.11 entschiedenen Fall (Az.: VIII 13/08) hatte ein Orthopäde
eine Kassenpraxis gekauft, deren Kaufpreis zu fast 90 % für den immateriellen
Wert der Praxis gezahlt wurde. Das Finanzamt hatte versucht zu argumentieren,
dass dieser Anteil weniger für den immateriellen Wert, sondern abtrennbar
von der Praxis für die Zulassung bezahlt worden sei, welche keinem Wertverzehr
unterliege und der Kaufpreis dafür deswegen auch nicht abschreibbar sei.
Der Bundesfinanzhof lehnt diese Sichtweise ab: "Orientiert sich der für
eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich
am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus
der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten". Der Kaufpreis ist
daher in voller Höhe abschreibbar.
Das Urteil ist prinzipiell auch für den Kaufpreis einer psychotherapeutischen
Kassenpraxis relevant. Zwei Einschränkungen, die in dem Urteil genannt sind,
sind jedoch auch und insbesondere für Psychotherapeuten zu beachten.
Zum einen soll das Urteil nicht gelten, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden
Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung
leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz
an einen anderen Ort verlegen will. Das führt zu der Frage, ab wann ein
späterer Umzug der Praxis für die Abschreibung unschädlich ist;
dazu hat sich der BFH leider nicht geäußert. Jedenfalls sollte aber
ein Verkäufer nicht für den späteren Sinneswandel des Käufers
bestraft werden. Ungünstig sind allerdings vertragliche Regelungen, die
erkennen lassen, dass schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der baldige Aus-
oder Umzug mit der gekauften (halben) Praxis beabsichtigt ist.
Zum anderen steht die Rechtsprechung unter der Prämisse, dass sich der
Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert orientiert. Damit kann sich ein
Verkäufer, der einen sog. "Mondpreis" erzielt hat, nicht auf diese
Entscheidung berufen. Dass der BFH aber von "Orientierung" spricht,
lässt erwarten, dass eine gewisse Bandbreite um den Verkehrswert herum unschädlich
ist. Einstweilen bleibt ohnehin abzuwarten, ob und wie das Bundessozialgericht
die modifizierte Ertragswertmethode zur Bestimmung des objektiven Verkehrswertes
konkretisieren wird (vgl. anhängiges Verfahren mit dem Az.: B 6 KA 39/10
R).
Mit dem GKV-VSG und seinem geplanten neuen § 95 Abs.9b SGB V, wonach
ab nächstem Jahr Anstellungen in Zulassungen umgewandelt werden können
sollen, gewinnt die Frage Relevanz, ob diese Rechtsprechung auch auf den Praxisübergang
im Wege der Umwandlung anwendbar ist. Solange der Angestellte fortan die Praxis,
in der er bislang angestellt war, als zugelassener Behandler fortführt und
dafür dem insoweit auf seine Zulassung verzichtenden ehemaligen Arbeitgeber
eine Ablösung bzw. Kaufpreis bezahlt, der dem Verkehrswert der (halben)
Praxis entspricht, ist dies zu bejahen.
Rechtsanwalt Jan Frederichs, Justiziar des VPP
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