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Endlich: Berliner Berufungsausschuss gibt Jobsharern bei EBM-Anpassung
Recht
Lange erwartet und vom VPP seit Langem gefordert hat der Berliner Berufungsausschuss
mit Entscheidung vom 15.9.10 - inzwischen bestandskräftig - entschieden,
dass bei Änderungen des EBM die Punktzahlobergrenzen pro Quartal für
Jobsharing durch einfachen linearen Vergleich der EBM-Punktwerte angepasst werden
müssen. Das ist eine Bestätigung für viele Jobsharing-Praxen,
die den geheimen oder nicht nachvollziehbaren Berechnungen der KVen von Anfang
an misstraut haben. Im dem VPP vorliegenden konkreten Fall ergab das für
die Steigerung von EBM 2007 auf EBM 2008 einen Steigerungsfaktor von knapp 20
% statt den ursprünglichen 9,11 %. Das sind satte 10 %, die hier unterschlagen
wurden.
Der Berufungsausschuss stellt überzeugend fest, dass die Veränderung
des EBM 2008 zu EBM 2007 insbesondere durch die Erhöhung der Punktzahlen
für zeitgebundene Leistungen spürbare Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen
haben, so dass eine Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Marburg vom 19.5.2010
- S 12 KA 218/10 - nicht möglich ist; dort wurde RLV-unterliegenden ärztlichen
Jobsharern nur eine Anpassung über den Anpassungsfaktor des § 23 f
der Bedarfsplanungsrichtlinie zugebilligt. Für Psychotherapeuten ist mit
dem Berufungsausschuss richtigerweise § 23 e der Bedarfsplanungsrichtlinie
anzuwenden.
Der Berufungsausschuss folgt in seiner Entscheidung einem von der KV-Abteilung
Abrechnung und Honorarverteilung gemachten Alternativvorschlag, der ursprünglich
Teil einer KV-Vorstandsvorlage für dessen Sitzung vom 4.3.10 war. Der Vorstand
hatte diesen Alternativvorschlag seinerzeit nicht befolgt, was sich mit der Beschlussfassung
des Berufungsausschusses als rechtswidrig erweist.
Dieser nun maßgebliche Alternativvorschlag deckt sich weitgehend mit
den Forderungen des VPP: Zur Berechnung der Anpassung infolge von EBM-Änderungen
werden einfach die im Vorjahr nach dem alten EBM angeforderten, in Punkten bewerteten
GOPs mit dem Maßstab des neuen EBM neu bewertet. Das Verhältnis von
neuen zu alten Punkten ergibt den Anpassungsfaktor im Sinne des § 23 e der
Bedarfsplanungsrichtlinie.
Es bleibt als eine KV-politische Frage zu klären, warum der Vorstand
am 4.3.10 dieser simplen Berechnungsmethode nicht gefolgt ist und mehr noch,
warum diese Berechnung nicht schon viel früher erfolgte. Unserer Auffassung
nach hätte sich deren Maßgeblichkeit schon von Anfang an aufdrängen
müssen. Denn die nun getroffene Entscheidung des Berufungsausschusses betrifft
das Jahr 2009. Das nützt jetzt nicht mehr viel. Nur wenige jobsharing-Praxen
dürften damals auf gut Glück mehr als die zugewiesenen, sich erst jetzt
erweislich als zu niedrig berechneten Gesamtpunktzahlvolumina abgerechnet haben
und sodann gegen die Kürzungen in den Honorarbescheiden Widerspruch eingelegt
haben. Die meisten Jobsharing-Praxen konnten und wollten es sich nicht leisten,
quasi im Blindflug ggf. pro bono zu arbeiten, denn die Überschreitung der
Gesamtpunktzahlvolumina führt nicht zur Abstaffelung, sondern zur 100%igen
Kappung. Wer angesichts dessen die zu niedrigen Berechnungen der EBM-Anpassungen
hingenommen und ex post betrachtet weniger als möglich abgerechnet hat,
dem nützt diese viel zu späte Entscheidung nun nicht; Schadenersatzansprüche
erscheinen u.a. wegen erheblicher Beweisprobleme hinsichtlich Sorgfaltspflichtverstößen
(also über politische Versäumnisse hinaus) und Kausalitätsproblemen
eher nicht aussichtsreich.
Grundsätzlich untermauert die Entscheidung die Forderung, dass EBM-Anpassungsberechnungen
schnellstmöglich erfolgen müssen, um den psychotherapeutischen Jobsharing-Praxen
die notwendige Klarheit zu verschaffen. Und (nur) in diesem Zusammenhang ist
der kleine Kritikpunkt an der Entscheidung des Berufungsausschusses zu erörtern:
Es erfolgt mit der oben genannten Vergleichsziehung eine leicht individualisierte
Berechnung, deren Notwendigkeit sich aus § 23 e der Bedarfsplanungsrichtlinie
nicht erschließt. Denn denkbar wäre auch der Ansatz mit den von der
Fachgruppe angeforderten GOPs den linearen EBM-Vergleich vorzunehmen, was die
Möglichkeit eröffnet hätte, (mit hinnehmbarer leichter Ungenauigkeit)
den Anpassungsfaktor abstrakt mit etwas älteren Quartalszahlen bereits zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen EBM festlegen zu können.
Betrachtet man ferner Jobsharing-Praxen, die bereits seit Jahren als solche
abrechnen, stellt sich die Frage, ob sich über mehrere EBM-Änderungen
in den vergangenen Jahre hinweg mit dieser Berechnung nicht inzwischen Gesamtpunktzahlvolumina
ergeben müssten, die deutlich höher als derzeit berechnet ausfallen
müssten, ggf. fast das Doppelte dessen, was vor Jahren im Ursprungsbescheid
berechnet worden ist. Das wiederum führt zu der bislang nicht entschiedenen
Frage, ob frühere Anpassungen durch Zulassungsausschüsse (und manchmal
per KV-Beschluss) bestandskräftig sind bzw. ob man sie über § 44
SGB X revidieren kann.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Frederichs
Rechtsanwalt
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