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Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
Pressemitteilung Nr. 93/2010 des BVerwG unter
www.bundesverwaltungsgericht.de:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden,
dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.
Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für
gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen
lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen
der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht
verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches
Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.
Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros
bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber
dort jeweils internetfähige PC besaßen.
Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile
der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es
sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags.
Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf
an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf,
ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner
empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden
ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt
auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in
rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information
(Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige
PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein,
indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen
und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner
knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls
verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren
für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff ist
auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis
des Gebührengesetzgebers gedeckt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls
nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt,
als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den
multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt
werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die
technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit
zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht,
dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und
tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg
durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt,
kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach
sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit
von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch
tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung
zu beobachten haben.
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