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Konsensuspapier der hessischen PsychotherapeutInnenverbände

Konsensuspapier der Psychotherapeutischen Berufsverbände in Hessen zu Grundsätzen und Mindeststandards bei Verträgen im Rahmen der neuen Versorgungsformen

Die an der Erstellung teilnehmenden Verbände sind:
bkj (Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)
DGPM (Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie)
DGPT (Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie, Landesverband Hessen)
DPtV (Deutsche Psychotherapeutenvereinigung Landesgruppe Hessen)
VAKJP (Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten)
VHVP (Verband Hessischer Vertragspsychotherapeuten)
VPP (Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP)

Präambel

Psychotherapie ist niemals nur Behandlung einer isolierten Störung, sondern immer das Behandeln einer Person in ihrer Gesamtheit.

Die hessischen Psychotherapeutischen Berufsverbände diskutieren gemeinsam in Konferenzen ("Konferenz der PT-Berufsverbände") Fragen der Behandlung und Versorgung in ihrem Bereich. Ziel ist es, nicht nur reaktiv auf gesundheitspolitische Fragestellungen und Erfordernisse einzugehen, sondern die Frage der psychotherapeutischen, psychosomatischen und psychiatrischen Versorgung auch aktiv unter den spezifischen fachlichen Aspekten insbesondere in Zeiten gesundheitspolitischer Umstrukturierungen mitzugestalten.
In diesem Forum sollen Konzepte vorgestellt und gemeinsam diskutiert  werden, wie diese fachspezifische Versorgung im Blick auf die derzeitigen Versorgungsprobleme und -defizite gestaltet werden kann.

In der aktuellen Diskussion über Vertragsformen innerhalb der Neuen Versorgungsformen ist es den Psychotherapeutischen Berufsverbänden gelungen, zu einer Konsensusregelung zu kommen. Dies wird die Position der PT-Berufsverbände in der gesundheitspolitischen Landschaft, gegenüber Krankenkassen und anderen Organen, deutlich erkennbar machen und stärken.

Die Entwicklung und der Abschluss eines Selektivvertrages hat Auswirkungen auf die gesamte Berufsgruppe. Deshalb ist eine Diskussion der Berufsverbände über solche Verträge besonders wichtig. Um eine Aufspaltung der hessischen Psychotherapeutenschaft zu vermeiden, sollten alle Berufsverbände sich gegenseitig über solche Verträge informieren und Einwände der anderen integrieren.

Gemeinsame Essentials zur Vertragsgestaltung im Rahmen der Neuen Versorgungsformen:

Grundsätzlich sollen die Verträge allen Psychotherapeuten offen stehen und als add-on Verträge (d.h. Leistungen und Vergütungen werden zusätzlich zu denen der Regelversorgung vereinbart) abgeschlossen werden. Darüber hinaus besteht Konsens zu folgenden Punkten:

Richtlinienpsychotherapie:
Die Richtlinienpsychotherapie ist das Kernstück der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und gewährleistet die Versorgungssicherheit. Selektiv-Verträge sollen für solche Versorgungsbereiche abgeschlossen werden, die nicht durch die Richtlinienpsychotherapie erfasst werden und stellen somit eine Ergänzung zur RLPT dar.

Zugangskriterien/Erstzugangsrecht zu Psychotherapeuten :
Das Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten und dessen freie Wahl muss erhalten bleiben.
Ein zentrales Ergebnis der Psychotherapieforschung ist, dass die individuelle und differentielle Therapeut-Patient-Beziehung einer der zentralen Wirkfaktoren der Psychotherapie ist. Dementsprechend müssen Verträge berücksichtigen, dass Patient und Therapeut die Freiheit haben, zu entscheiden, mit wem sie eine therapeutische Beziehung eingehen wollen.

Qualitätskriterien:
Neue Verträge sind so zu gestalten, dass sie an den fachlichen Erfordernisse und Standards orientiert sind, die keinesfalls aus finanziellen Erwägungen unterschritten werden dürfen. Vertragsklauseln, die eine gegebenenfalls notwendige und indizierte Behandlungsmaßnahme ausschließen, halten wir für sachlich nicht angemessen und lehnen sie deshalb ab.
In den Verträgen müssen fachliche Standards gewährleistet sein.
Die Organisations- und Kooperationsform eines Vertrags darf keine unabänderliche, zwingende Festlegung bezüglich eines bestimmten Manuals oder Moduls enthalten.

Patienteninformation:
Jeder Vertrag muss regeln, wie Patienten über die spezifischen Behandlungsbedingungen im Rahmen dieses Versorgungsvertrages in Kenntnis gesetzt sowie über Vor- und Nachteile der von Ihnen evtl. getroffenen Vertragsvereinbarungen informiert werden.

Schweigepflicht:
Die Vertraulichkeit der Patient-Therapeut-Beziehung, der Schutz der Vertraulichkeit und die Anonymität des Patienten gegenüber Dritten müssen gewährleistet sein.

Honorierung :
Auch wenn die Frage der Honorierung den Vertragspartnern überlassen bleiben muss, sollte die Angemessenheit der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gewährleistet sein. 

Frankfurt,  01.07.2009