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Konsensuspapier der hessischen PsychotherapeutInnenverbände
Konsensuspapier der Psychotherapeutischen
Berufsverbände
in Hessen
zu Grundsätzen und Mindeststandards bei Verträgen im
Rahmen der neuen Versorgungsformen
Die an der Erstellung teilnehmenden Verbände sind:
bkj (Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)
DGPM (Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche
Psychotherapie)
DGPT (Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik
und Tiefenpsychologie, Landesverband Hessen)
DPtV (Deutsche Psychotherapeutenvereinigung Landesgruppe Hessen)
VAKJP (Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten)
VHVP (Verband Hessischer Vertragspsychotherapeuten)
VPP (Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im
BDP)
Präambel
Psychotherapie ist niemals nur Behandlung einer isolierten Störung, sondern
immer das Behandeln einer Person in ihrer Gesamtheit.
Die hessischen Psychotherapeutischen Berufsverbände diskutieren gemeinsam
in Konferenzen ("Konferenz der PT-Berufsverbände") Fragen der
Behandlung und Versorgung in ihrem Bereich. Ziel ist es, nicht nur reaktiv auf
gesundheitspolitische Fragestellungen und Erfordernisse einzugehen, sondern
die Frage der psychotherapeutischen, psychosomatischen und psychiatrischen Versorgung
auch aktiv unter den spezifischen fachlichen Aspekten insbesondere in Zeiten
gesundheitspolitischer Umstrukturierungen mitzugestalten.
In diesem Forum sollen Konzepte vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden,
wie diese fachspezifische Versorgung im Blick auf die derzeitigen Versorgungsprobleme
und -defizite gestaltet werden kann.
In der aktuellen Diskussion über Vertragsformen innerhalb der Neuen Versorgungsformen
ist es den Psychotherapeutischen Berufsverbänden gelungen, zu einer Konsensusregelung
zu kommen. Dies wird die Position der PT-Berufsverbände in der gesundheitspolitischen
Landschaft, gegenüber Krankenkassen und anderen Organen, deutlich erkennbar
machen und stärken.
Die Entwicklung und der Abschluss eines Selektivvertrages hat Auswirkungen
auf die gesamte Berufsgruppe. Deshalb ist eine Diskussion der Berufsverbände über
solche Verträge besonders wichtig. Um eine Aufspaltung der hessischen Psychotherapeutenschaft
zu vermeiden, sollten alle Berufsverbände sich gegenseitig über solche
Verträge informieren und Einwände der anderen integrieren.
Gemeinsame Essentials zur Vertragsgestaltung im Rahmen der Neuen Versorgungsformen:
Grundsätzlich sollen die Verträge allen Psychotherapeuten offen
stehen und als add-on Verträge (d.h. Leistungen und Vergütungen werden
zusätzlich zu denen der Regelversorgung vereinbart) abgeschlossen werden.
Darüber hinaus besteht Konsens zu folgenden Punkten:
Richtlinienpsychotherapie:
Die Richtlinienpsychotherapie ist das Kernstück der ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung und gewährleistet die Versorgungssicherheit. Selektiv-Verträge
sollen für solche Versorgungsbereiche abgeschlossen werden, die nicht durch
die Richtlinienpsychotherapie erfasst werden und stellen somit eine Ergänzung
zur RLPT dar.
Zugangskriterien/Erstzugangsrecht zu Psychotherapeuten :
Das Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten und dessen freie Wahl muss erhalten
bleiben.
Ein zentrales Ergebnis der Psychotherapieforschung ist, dass die individuelle
und differentielle Therapeut-Patient-Beziehung einer der zentralen Wirkfaktoren
der Psychotherapie ist. Dementsprechend müssen Verträge berücksichtigen,
dass Patient und Therapeut die Freiheit haben, zu entscheiden, mit wem sie eine
therapeutische Beziehung eingehen wollen.
Qualitätskriterien:
Neue Verträge sind so zu gestalten, dass sie an den fachlichen Erfordernisse
und Standards orientiert sind, die keinesfalls aus finanziellen Erwägungen
unterschritten werden dürfen. Vertragsklauseln, die eine gegebenenfalls
notwendige und indizierte Behandlungsmaßnahme ausschließen, halten
wir für sachlich nicht angemessen und lehnen sie deshalb ab.
In den Verträgen müssen fachliche Standards gewährleistet sein.
Die Organisations- und Kooperationsform eines Vertrags darf keine unabänderliche,
zwingende Festlegung bezüglich eines bestimmten Manuals oder Moduls enthalten.
Patienteninformation:
Jeder Vertrag muss regeln, wie Patienten über die spezifischen Behandlungsbedingungen
im Rahmen dieses Versorgungsvertrages in Kenntnis gesetzt sowie über Vor-
und Nachteile der von Ihnen evtl. getroffenen Vertragsvereinbarungen informiert
werden.
Schweigepflicht:
Die Vertraulichkeit der Patient-Therapeut-Beziehung, der Schutz der Vertraulichkeit
und die Anonymität des Patienten gegenüber Dritten müssen gewährleistet
sein.
Honorierung :
Auch wenn die Frage der Honorierung den Vertragspartnern überlassen bleiben
muss, sollte die Angemessenheit der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
gewährleistet sein.
Frankfurt, 01.07.2009
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