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LSG Baden-Württemberg: Keine Gesprächspsychotherapie auf Kosten der GKVDie Gesellschaft für Wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie berichtet über ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az. L 5 KA2851/06 - L 5 KA 3891/03) vom 29.10.2008: Der Kläger, ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der nach unstreitiger gerichtlicher Feststellung alle Voraussetzungen eines Fachkundenachweises in der Gesprächspsychotherapie erfüllt, habe keinen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister, weil die Gesprächspsychotherapie nach wie vor kein Richtlinienverfahren sei. Der Gemeinsame Bundesausschuss sei nach § 95c SGB V berechtigt auszuwählen, welche Vertiefungsverfahren der Psychotherapeutenausbildung er für die Versorgung der GKV-Versicherten für geeignet halte. Er habe am 24.04.08 entschieden, die Gesprächspsychotherapie gehöre nicht zu diesen Verfahren. Der Beschluss sei ordnungsgemäß zustande gekommen, zu einer Richtigkeitskontrolle sehe sich der Senat nicht in der Lage. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde mit Hinweis auf die grundsätzliche
Bedeutung und Neuheit der rechtlichen Fragen zugelassen. Kommentar: Aus diesen Gründen unterstützt der VPP im BDP jede Bemühung, diese Entwicklung rückgängig zu machen - sowohl auf politischer wie auf rechtlicher Ebene. 11.11.208 |
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