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Gesetzentwurf KHRG betrifft auch Psychotherapeuten in psychiatrischen und psychosomatischen KlinikenVPP benennt Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Tätigkeit im Krankenhaus Die Bundesregierung hat am 24. September einen Gesetzentwurf zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 beschlossen und dem Bundesrat zur Stellungnahme übergeben. Am 26.9.08 wurde der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Mit dem nun geplanten Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) ist eine Reihe von Neuregelungen verbunden, von denen auch die Tätigkeit der Psychotherapeuten in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken betroffen sein wird. Bisher waren psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ausgenommen aus dem DRG-Fallpauschalensystem, zu dem die somatischen Krankenhäuser seit 2004 verpflichtet sind. Die Finanzierung der psychiatrischen Krankenhäuser wird bisher auf
der Grundlage der Personalverordnung Psychiatrie (Psych-PV) geregelt. Das
Bundesgesundheitsministerium hatte im Juli 2005 die Aktion Psychisch Kranke
beauftragt, eine Umfrage zum Stand der Realisierung der Psych-PV durchzuführen.
Es wurde eine Arbeitsgruppe gegründet, die 2007 als Ergebnis einen Abschlussbericht
vorlegte, in dem eine Novellierung der Psych-PV gefordert wurde. Darin wurden
u. a. folgende Punkte hervorgehoben (die teilweise von Psychotherapeuten
sehr kritisch zu sehen sind, hier aber nur zitiert und nicht kommentiert
werden sollen): Zusammenfassend kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass eine kritische Untergrenze der Psych-PV Auslastung existiert, ab der die Behandlungskosten durch Drehtüreffekte wieder steigen, Störungen chronifizieren und gesundheitsökonomisch höhere Folgekosten entstehen. Dies führte zur politischen Forderung, die Psych-PV auch weiterhin als Grundlage der Finanzierung psychiatrischer Krankenhäuser zu erhalten, sie jedoch an die genannten Erfordernisse anzupassen. Dieser politischen Forderung hat die Bundesregierung nur teilweise entsprochen.
Es soll zwar bei einer grundsätzlichen Trennung zwischen „DRG-Krankenhäusern“ (die
somatischen Allgemein- und Akutkrankenhäuser) und den psychiatrischen
und psychosomatischen Krankenhäusern und Einrichtungen bleiben. Die
bisherige Bundespflegesatzverordnung und die damit verbundene Budgetierung
der psychiatrischen Krankenhäuser auf der Grundlage der Psych-PV sollen
künftig aber entfallen. Nur die in § 4 bzw. 8 der Psych-PV definierten Behandlungsbereiche bleiben
erhalten. Sie sollen zur Klassifizierung der Patienten herangezogen werden,
um damit den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch
unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden. Für diese Behandlungsbereiche
soll nach diesem Gesetzentwurf ab dem Jahr 2013 bundeseinheitlich
ein pauschalierendes tagesbezogenes Entgeltsystem eingeführt
werden, das an den Regelungen zum DRG-Entgeltsystem der Somatik mit seinem
Operationen- und Prozeduren-Schlüssel (OPS) anlehnt. Mit der Entwicklung
dieses Entgeltsystems soll das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
und Information (DIMDI) beauftragt werden, das auch für die Weiterentwicklung
der OPS zuständig ist. Psychotherapie als wesentliche Behandlung Von besonderer Bedeutung ist dabei die Notwendigkeit einer Umkehrung des OPS: In der Somatik mag es richtig sein, Psychotherapie als eine „ergänzende Maßnahme“ zu betrachten, in der Neurologie ist dies zumindest fragwürdig, in der Behandlung psychischer Störungen jedoch vielfach falsch. In der Psychiatrie und der Psychosomatik ist Psychotherapie keine „ergänzende Maßnahme“, sondern gehört die zu den hauptsächlichen „Prozeduren“ im Sinne der DRG und kann alleine eine Krankenhausbehandlung rechtfertigen. Dies ist zu berücksichtigen, wenn bei der Ausarbeitung des neuen Entgeltsystems der Behandlungsaufwand für einzelne Patientengruppen erfasst werden soll. Der VPP setzt sich dafür ein, dass die Leistungen für Psychotherapie in dem neuen Vergütungssystem angemessen berücksichtigt werden. Und genau dafür ist es wichtig, „stationäre Psychotherapie“ zu beschreiben und heraus zu stellen, welche Rahmenbedingungen und welcher Behandlungsaufwand dafür erforderlich sind. Ein Beispiel für Fehlentwicklungen: Vereinzelt werden in DRG-Kliniken „Prozeduren“ wie „Gruppentherapie“ verordnet, weil sie zusätzliche Einnahmen versprechen. Dabei tritt eher in den Hintergrund, ob diese Maßnahme dem Patienten etwas bringt. Patienten werden eher zufällig zusammen gewürfelt, von blind bis schwerhörig oder kognitiv beeinträchtigt, von 18 bis 80 mit unterschiedlichen Diagnosen. So kann schwerlich ein Gruppenkonzept entwickelt werden, das für den einzelnen Patienten förderlich ist. Darüber hinaus nehmen viele Patienten wegen der Verkürzung der Verweildauern nur an zwei oder drei Gruppensitzungen teil. Das ist kaum noch Psychotherapie. Sie erfordert auf den einzelnen Patienten bezogen u.a. eine klare Zielsetzung und einen definierten zeitlichen Rahmen. Psychotherapie als „Sonderdienst“? VPP-Eckpunkte zur Psychotherapie im Krankenhaus 1. Eine Diskussion der „Psychotherapie im Krankenhaus“ geht nicht ohne eine Positionierung zu der Frage der Ausrichtung oder Konzeption des Krankenhauses z.B. als „Sozialpsychiatrie“ mit ihren Implikationen. Die Versorgungssituation in der Psychiatrie ist deutlich eine andere als die in psychosomatischen Kliniken, denen ein eher psychotherapeutisches Verständnis zugrunde liegt und die keinen ordnungspolitischen Versorgungsauftrag erfüllen müssen, indem sie gerichtlich untergebrachte Patienten behandeln. Entscheidend sind dabei die Vorstellungen des jeweiligen Abteilungsarztes, wie er seine Patienten behandeln und die Behandlungsleitlinen der Fachgesellschaften umsetzen will. In den Versorgungsleitlinien Depression konnten sich die Psychotherapeuten relativ gut positionieren und Psychotherapie in der Behandlung der Depression einfordern. Dies sollte auch auf andere Störungsbilder übertragbar sein. Die Abteilungsärzte sind dafür verantwortlich, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit diese Leitlinien umgesetzt werden und stationäre Psychotherapie stattfinden kann. Wir sollten dafür sorgen, dass sie dies tun (können). 2. „Psychotherapie im Krankenhaus“ wurde in der Rechtsprechung bis 2005 als Rehabilitation angesehen und nicht von den Kassen als Krankenhausleistung finanziert. Seit 2005 sind hier durch Urteile des Bundessozialgerichts Türen geöffnet. Psychotherapeuten sollten dies weiter nutzen, um das Konzept stationäre Psychotherapie als komplexes Behandlungsangebot zu verdeutlichen und ihre Rolle in dieser Behandlung herauszustellen. 3. „Psychotherapie im Krankenhaus“ lässt sich in unterschiedlichen
Settings darstellen. So kann sie verstanden werden als „Stationäre
Psychotherapie“: ein „komplexes Behandlungsangebot auf einer
Station unter Einbeziehung des multiprofessionellen Teams“. Diese Definition
lässt sich abgrenzen gegenüber einer quasi „ambulanten Psychotherapie
im stationären Rahmen“, die in einem therapeutischen Zentrum oder
im Zimmer des Therapeuten einer Klinik stattfindet als „ergänzende
Behandlung“ zu dem, was auf der Station erfolgt. 4. Und „Psychotherapie im Krankenhaus“ bedeutet gegenwärtig, dass Psychotherapeuten in Ausbildung ihr Praktisches Jahr in Kliniken überwiegend zum Nulltarif ableisten. Das gefährdet nicht nur die Psychotherapeuten in Ausbildung, sondern die gesamte Profession und ihre Bedeutung, ihren Stellenwert innerhalb der Psychiatrie. Dies ist nicht länger hinzunehmen. Um das Anliegen der stationär tätigen Kollegen so gut wie möglich vertreten zu können, sei an dieser Stelle dazu aufgerufen, dem VPP im BDP über Berufserfahrungen von Psychologischen Psychotherapeuten / PiA in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken zu berichten bzw. Stellung zu nehmen zu o.g. Überlegungen. Die Redaktion freut sich auch über entsprechende Leserbriefe unter info@vpp.org. Hans Werner Stecker 21.10.208 |
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