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Gesetzentwurf KHRG betrifft auch Psychotherapeuten in psychiatrischen und psychosomatischen KlinikenVPP benennt Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Tätigkeit im Krankenhaus Die Bundesregierung hat am 24. September einen Gesetzentwurf zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 beschlossen und dem Bundesrat zur Stellungnahme übergeben. Am 26.9.08 wurde der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Mit dem nun geplanten Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) ist eine Reihe von Neuregelungen verbunden, von denen auch die Tätigkeit von Psychotherapeuten in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken betroffen sein wird, die bisher ausgenommen waren aus dem DRG-Fallpauschalensystem für die somatischen Krankenhäuser. Deshalb verdeutlicht der VPP im BDP in einer aktuellen Stellungnahme, unter welchen Voraussetzungen eine für den Patienten erfolgversprechende stationäre Psychotherapie überhaupt erst möglich ist. Psychotherapie als wesentliche und nicht nur als ergänzende
Behandlung Psychotherapeuten sind den Fachärzten gleichzustellen VPP-Eckpunkte zur Psychotherapie im Krankenhaus 1. Eine Diskussion der „Psychotherapie im Krankenhaus“ geht nicht ohne eine Positionierung zu der Frage der Ausrichtung oder Konzeption des Krankenhauses z.B. als „Sozialpsychiatrie“ mit ihren Implikationen. Die Versorgungssituation in der Psychiatrie ist deutlich eine andere als die in psychosomatischen Kliniken, denen ein eher psychotherapeutisches Verständnis zugrunde liegt und die keinen ordnungspolitischen Versorgungsauftrag erfüllen müssen, indem sie gerichtlich untergebrachte Patienten behandeln. 2. „Psychotherapie im Krankenhaus“ wurde in der Rechtsprechung bis 2005 als Rehabilitation angesehen und nicht von den Kassen als Krankenhausleistung finanziert. Seit 2005 sind hier durch Urteile des Bundessozialgerichts Türen geöffnet. Psychotherapeuten sollten dies weiter nutzen, um das Konzept stationäre Psychotherapie als komplexes Behandlungsangebot zu verdeutlichen und ihre Rolle in dieser Behandlung herauszustellen. 3. „Psychotherapie im Krankenhaus“ lässt sich in unterschiedlichen Settings darstellen. So kann sie verstanden werden als „Stationäre Psychotherapie“: ein „komplexes Behandlungsangebot auf einer Station unter Einbeziehung des multiprofessionellen Teams“. Diese Definition lässt sich abgrenzen gegenüber einer quasi „ambulanten Psychotherapie im stationären Rahmen“, die in einem therapeutischen Zentrum oder im Zimmer des Therapeuten einer Klinik stattfindet als „ergänzende Behandlung“ zu dem, was auf der Station erfolgt. 4. Und „Psychotherapie im Krankenhaus“ bedeutet gegenwärtig, dass Psychotherapeuten in Ausbildung ihr Praktisches Jahr in Kliniken überwiegend zum Nulltarif ableisten. Das gefährdet nicht nur die Psychotherapeuten in Ausbildung, sondern die gesamte Profession und ihre Bedeutung, ihren Stellenwert innerhalb der Psychiatrie. Dies ist nicht länger hinzunehmen. Hans Werner Stecker 21.10.208 |
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