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Schwellenkriterium verhindert psychotherapeutische Vielfalt
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Einführung eines
Schwellenkriteriums bei der Zulassung von Richtlinienverfahren durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) nicht beanstandet. Damit wird die Versorgungsrelevanz
eines Verfahrens zum zentralen Kriterium für seine Aufnahme in die Psychotherapie-Richtlinien.
Auch nach erfolgter Nichtbeanstandung des Schwellenkriteriums bleibt dieses
in der Zielsetzung der Einschränkung der Vielfalt der psychotherapeutischen
Verfahren äußerst problematisch und angreifbar.
Nachdem die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in nicht-öffentlichen
Abmachungen (auch innerhalb der Profession) dem wie jetzt formulierten Schwellenkriterium
zugestimmt hatte, war die Nicht-Beanstandung zu erwarten, auch wenn dies für
die Kompetenz des Berufsstandes bedauerlich ist. Die bisherige Ablehnung durch
die BPtK war ja wesentlicher Bestandteil früherer Beanstandungen. Die BPtK
(und einige Berufsverbände) haben dies nun als großen Erfolg für
den Berufsstand bewertet (s. http://www.bptk.de/show/1002945.html), weil die
grundsätzliche Ausrichtung auf eine indikationsbezogene Zulassung verhindert
worden sei, andererseits die schnelle (indikationsbezogene!) Zulassung weiterer
Methoden und Techniken ermöglicht werde.
Der VPP sieht das Ziel der Verhinderung der indikationsbezogenen Zulassung
tatsächlich als dringend an. Aber dazu hätte es keines Schwellenkriteriums
bedurft, vor allem nicht dieses in seiner konkreten Ausgestaltung und Tendenz,
ohne Übergangsrichtlinien und Erprobungsregelungen. Letztliche Konsequenz:
Die Einschränkung der zugelassenen Verfahren auf psychodynamische und verhaltenstherapeutische
- das bedeutet z.B. den konkreten Ausschluss aller systemischen und humanistischen
als Verfahren - und Subordination aller anderen als Methoden und Techniken unter
diese. Diese Methoden und Techniken können dann tendenziell nur von den
in den psychodynamischen und verhaltenstherapeutischen Verfahren ausgebildeten
und zugelassenen „Leistungserbringern“ zusätzlich angewandt
werden. Das würde insbesondere den Ausschluss aller anderen Menschenbilder
und geschlossenen Konzeptbilder bedeuten - diese sind jedoch für das Psychotherapieverständnis
erheblich. Für uns ist also ein großer Gewinn für die Profession
nicht erkenntlich (möglicherweise aber für einzelne „Leistungserbringer“ und
Ausbildungsinstitute).
In einer erst kürzlich veröffentlichten Stellungnahme der Verbände
AGPF, bvvp, DGK, DGSF, GwG und VPP im BDP an das BMG (s. Report 04/2008, S.
200 f.) haben diese im Februar 2008 ganz konkret und dezidiert auf die Fehler
der inhaltlichen Ausgestaltung (z.B. ausschließliche Ausrichtung auf RCT-Studien)
und auf die für die Entwicklung des Berufsstandes gefährlichen Konsequenzen
des Schwellenkriteriums hingewiesen, wie sie auch in früheren Stellungnahmen
des BMG und der BPtK selbst benannt worden waren. An all dem hat sich mit der
jetzt erfolgten Nicht -Beanstandung durch das BMG nichts geändert.
In einem Schreiben an die Landespsychotherapeutenkammern schreibt die Verbändegruppierung
nun: „Auch nach nicht erfolgter Beanstandung durch das BMG bleiben verschiedene
Aspekte der Beschlüsse nicht sachgerecht und der Weiterentwicklung der
Psychotherapie unzuträglich. Wir sehen es z.B. als erwiesen an,
- dass mit der gewählten Vorgehensweise des G-BA nicht alle zur Nutzenbewertung
aussagekräftigen Indikationsgebiete erfasst werden,
- dass die Gewichtung der Indikationsgebiete untereinander noch nicht hinreichend
sachgerecht ist,
- dass bestimmte Studientypen nicht bewertet oder unterbewertet werden,
- dass mit einer lediglich alternativen Beurteilungsmöglichkeit von „Nutzen
nachgewiesen - kein Nutzennachweis“ entscheidungsrelevante Nutzenhinweise
unberücksichtigt bleiben,
sowie dass durch fehlende Abwägung zwischen Risiken und Zugewinn an Behandlungsalternativen
und Verstehensansätzen für Patienten relevante Aspekte der Versorgungsverbesserung
unbeachtet bleiben.
Allein die hohe Versorgungsrelevanz und die weit reichende Bedeutung für
Berufswahl und -ausübung, die Fragen der (Nicht-)Zulassung von Psychotherapieverfahren
zukommt, erfordert eine hohe Legitimation des Bewertungsverfahrens. Offensichtlich
sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkungen im Bewertungsprozess sind
nach unserer Auffassung auch rechtlich nicht haltbar.“
Also: Die Diskussion geht weiter und weiterhin kann nun jedes Mitglied das
konkrete Verhalten seiner Berufsvertreter in Berufsverbänden und Kammern
aufmerksam und kritisch verfolgen. In einigen Länderkammern laufen jetzt
erst ausführliche Diskussionen über das Schwellenkriterium an. Dabei
wird auch eine notwendige Anpassung z.B. durch Einführung von Übergangsrichtlinien
und Erprobungsregelungen auf die Tagesordnung kommen. Außerdem steht jetzt
erneut die Zulassung der Gesprächspsychotherapie (GPT) auf der Tagesordnung
(Der G-BA hatte diese verschoben, um zunächst sein Schwellenkriterium zu
beschließen und dieses dann direkt auf die GPT anzuwenden!). Hier wird
die konkrete Anwendung des Schwellenkriteriums (oder auch die Anwendung bisheriger
Richtlinien!) kritisch zu begleiten sein, zumal dies dann wieder der Überprüfung
durch das BMG, aber auch der Gerichte unterliegt.
Heinrich Bertram
Bundesvorsitzender des VPP im BDP
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