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Fortsetzung der unendlichen Geschichte der sozialrechtlichen Anerkennung der GPTDer letzte Stand der skandalösen Verschleppungsorgie zur Anerkennung der GPT war eine neue, mit allen Landeskammern abgestimmte Stellungnahme der BPtK zur wissenschaftlichen Fundierung der GPT (die Expertise eines von der BPtK eingesetzten Wissenschaftlergremiums enthaltend): "Ergänzung der Stellungnahme der BPtK nach § 91 Abs. 8a SGB V vom 30.10.2006 zur Gesprächspsychotherapie unter Einbezug des vollständigen Berichts zur Nutzenbewertung der Gesprächspsychotherapie bei Erwachsenen vom 17.07.2006". Hierin bestätigt die BPtK in Ergänzung ihrer bereits positiven Stellungnahme vom 30.10.2006, dass die Gesprächspsychotherapie alle Anforderungen der Psychotherapie-Richtlinien erfüllt: „Die Gesprächspsychotherapie wird vom Wissenschaftlichen Beirat
Psychotherapie nach § 11 PsychThG als wissenschaftlich anerkannt angesehen,
sie hat den Nachweis der erfolgreichen Anwendung an Kranken überwiegend
in der ambulanten Versorgung erbracht, sie ist ausreichend definiert und abgrenzbar
von bereits angewandten und bewährten psychotherapeutischen Methoden und
bedeutet eine Erweiterung der vertragsärztlichen Versorgung, es existieren
Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten mit methodenbezogenem
Curriculum in theoretischer Ausbildung und praktischer Krankenbehandlung. Ergänzend hat die BPtK die vom G-BA vorgenommene Amputation auf eine rechtlich und fachlich nicht vorhandene "Gesprächspsychotherapie bei Erwachsenen" zurückgewiesen und mit dem Hinweis auf das psychotherapeutische Berufs- und Ausbildungsrecht einen Beschluss auf "vervollständigter Basis" unter Einschluss der Anwendung auf Kinder und Jugendliche angemahnt. Die Antworten der Länderkammern hierzu wurden seitens der BPtK unter einen absoluten Zeitdruck gesetzt mit dem Hinweis auf die Tagesordnung des G-BA für den 20.12.07, auf der die Entscheidung zur GPT angekündigt war. In der Sitzung des GK II der Psychotherapeutenverbände vom 3.11.07 wiesen verschiedene Psychotherapeutenverbände auf den Zusammenhang der vorgesehenen TOP des G-BA hin, nach der die Entscheidung zur GPT unmittelbar dem Beschluss zu einem Schwellenkriterium für die Zulassung von Psychotherapieverfahren zur sozialrechtlichen Anwendung folgen sollte. Zu diesem Schwellenkriterium gab es eine außerordentlich kritische Diskussion.
Diese bezog sich einmal auf den Inhalt, der bezüglich der verlangten Voraussetzungen
für die Anerkennung von Verfahren ohne jede Übergangsregelung und
ohne die Ermöglichung von Erprobungsregelungen die Schwelle bezogen auf
die Versorgungsrelevanz (insbesondere der schon vorhandenen Erfahrung in der
Versorgung) so hoch zu setzen droht, dass praktisch keine neuen Verfahren außerhalb
der jetzt bestehenden Richtlinienverfahren mehr Zugang als eigenständige
Verfahren in die sozialrechtliche Anwendung finden können. Außerdem
wurde kritisch festgestellt, dass hier die BPtK zusammen mit dem WBP eine Vereinbarung
mit dem G-BA unter Ausschluss der Öffentlichkeit, insbesondere ohne Diskussion
in der fachpolitischen Szene, auch nicht mit den Länderkammern, getroffen
hat. Das ist als ein Schlag gegen die berufs- und fachpolitische Kompetenz der psychotherapeutischen Berufsstände zu werten. Umso mehr ist deshalb hier eine klare Haltung der berufspolitischen Vertreter in den Kammern und den Berufsverbänden einzufordern. (Die BPtK hat hier - s. den Verlauf des letzten DPT und die ohne die Länderkammern und den DPT getroffenen Absprachen mit dem G-BA – eine mindestens uneindeutige Position). Der VPP im BDP mit seiner klaren Haltung zur Methodenvielfalt in der Psychotherapie – auch
und insbesondere im Sinne einer fachlich und gesundheitspolitisch angemessenen
Versorgung der Patientinnen und Patienten – lehnt Schwellenkriterien,
die den methodenvielfältigen Zugang verhindern, eindeutig ab. Sollten aus
anderen berufs- und fachpolitischen Erwägungen (z.B. zum Schutz der Richtlinientherapie),
versorgungsbezogene Schwellenkriterien notwendig sein, dann müssen sie
mindestens , auf den - auch international - gegebenen Sachstand bezogene Übergangsregelungen
und Regelungen zur Erprobung in der psychotherapeutischen Praxis enthalten. Heinrich Bertram 21.12.2007 |
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