











|
Bundespsychotherapeutenkammer: Psychotherapierichtlinie nicht stimmig
G-BA
wissenschaftlich nicht auf der Höhe
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gestern neue Regelungen
beschlossen, nach denen zukünftig psychotherapeutische Verfahren in den
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen
werden. Ein Psychotherapieverfahren darf danach in der ambulanten Versorgung
angewandt werden, wenn es bei den drei häufigsten Krankheitsbildern
("Anwendungsbereichen") nachweislich wirksam, medizinisch notwendig und
wirtschaftlich ist. Diese drei Anwendungsbereiche sind:
affektive Störungen (z. B. Depressionen),
Angst- und Zwangsstörungen und
somatoforme Störungen (Erkrankungen mit körperlichen Symptomen, für die es
organisch keine ausreichende Erklärung gibt).
"Der Irrweg, psychotherapeutische Verfahren für einzelne Indikationen
(Krankheiten) zuzulassen, ist damit vermieden. In der wissenschaftlichen
Begründung der beschlossenen Anwendungsbereiche ist der G-BA allerdings
merkwürdig inkonsequent", stellte Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fest.
Suchterkrankungen, an denen in Deutschland mehr als zwei Millionen Menschen
leiden, beurteilt der G-BA beispielsweise als nicht versorgungsrelevant.
"Diese Entscheidung ist erstaunlich", kritisierte BPtK-Präsident Rainer
Richter. "Alkohol- und Drogensucht sind nachweislich besonders häufige und
auch schwere psychische Störungen. Wer die Häufigkeit einer Erkrankung zum
entscheidenden Kriterium für eine Prüfung macht, kann Suchterkrankungen
nicht einfach übergehen."
Die wissenschaftliche Forschung führt die Diskussion über die
Versorgungsrelevanz einer psychischen Störung wesentlich breiter. Neben der
Häufigkeit berücksichtigt sie vor allem drei weitere Faktoren:
die Schwere einer Erkrankung, insbesondere die Frage, wie stark der Patient
durch die Krankheit beeinträchtigt ist,
die gesundheitlichen und sozialen Folgen nicht behandelter Erkrankungen und
die daraus resultierenden ökonomischen Konsequenzen,
der tatsächliche Behandlungsbedarf, das heißt die Frage, mit welchen
psychischen Störungen Patienten überhaupt zu einem Psychotherapeuten gehen.
Grundlage der G-BA-Entscheidung sind allein epidemiologische Daten zur
Häufigkeit einer psychischen Störung, nicht aber zum Umfang des
tatsächlichen Behandlungsbedarfs.
"Der G-BA macht es sich zu einfach", mahnte Rainer Richter. "Er geht über
viele Argumente hinweg." Kritisch sieht die BPtK z. B. auch die Regelungen
für psychotherapeutische Verfahren, mit denen Kinder und Jugendliche
behandelt werden. Hier könnten psychotherapeutische Verfahren zugelassen
werden, wenn sie bei seltenen und leichten psychischen Störungen
nachweislich wirksam sind, z. B. bei Bettnässen. Dagegen ist nicht
festgelegt, dass sie diesen Nachweis auch notwendigerweise bei den weitaus
häufigsten und folgenschwersten Erkrankungen wie ADHS und Störungen des
Sozialverhaltens erbringen müssen. "Das Kriterium, das sich
psychotherapeutische Verfahren, vor allem bei häufigen psychischen
Krankheiten bewähren müssen, ist auch hier nicht konsequent angewendet",
erläuterte der BPtK-Präsident. "Das ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel."
Nach den monatelangen Beratungen der Psychotherapierichtlinien sei dies ein
mageres Ergebnis. "Dem G-BA-Beschluss fehlt es erheblich an argumentativer
Genauigkeit und innerer Logik."
|
|