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Stellungnahme
Stellungnahme des Verbandes Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(VPP) im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) e.V. zum
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts
(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄG)
Der VPP begrüßt grundsätzlich die Intention der Flexibilisierung
der Arbeitsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
in der GKV. Der VPP begrüßt ebenfalls die prinzipielle Möglichkeit
der Zusammenarbeit von Psychotherapeuten und Ärzten in Berufsausübungsgemeinschaften.
MVZ und ärztliche Leitung
Ob und wann Psychotherapeuten die „ärztliche Leitung“ eines
MVZ übernehmen können, ist schon nach der bestehenden Rechtslage nicht
ganz eindeutig. In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass in der Begründung
des VÄG-E auf Seite 5 darauf verwiesen wird, dass Psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zusammen ein MVZ gründen
können. Daraus wird bereits deutlich, dass zumindest in diesem Falle ein
Psychologischer Psychotherapeut die „ärztliche Leitung“ übernehmen
kann.
Dringend erwünscht ist allerdings zur Klarstellung, dass in der Begründung
auf Seite 5 zu Nr.8 Doppelbuchstabe bb im Erläuterungssatz zu einer kooperativen
Leitung (letzter Satz) zusätzlich zum Beispiel Arzt-Zahnarzt auch das Beispiel
Arzt-Psychologischer Psychotherapeut aufgeführt wird.
Getrennte Bedarfsplanung für Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche
Ob durch die Flexibilisierung tatsächlich Versorgungslücken geschlossen
werden können, was als eines der Ziele des VÄG gilt, scheint zumindest
für den psychotherapeutischen Bereich fraglich, sofern an der sog. Bedarfsplanung
grundsätzlich nichts geändert wird. In Anbetracht der Vorgabe der
Kostenneutralität für Krankenkassen und Wirtschaft ist die Beitragsstabilität
derzeit das oberste Gebot; dies setzt einer Verbesserung der Versorgung Grenzen
bzw. könnte zu Lasten der VertragsärztInnen und -psychotherapeutInnen
gelöst werden. Besonders dramatisch ist dies im Bereich der psychotherapeutischen
Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Eine Bedarfsplanung, die willkürlich die Zahl der zugelassenen psychotherapeutischen
BehandlerInnen am 31.8.1999 als Soll ansetzt, wobei eine große Zahl von
vorher in der GKV arbeitenden BehandlerInnen durch das sog. Zeitfenster nicht
zugelassen wurden, produziert ein strukturelles Versorgungsdefizit, das auch
durch flexiblere Möglichkeiten in der Niederlassung von PsychotherapeutInnen
nicht aufgefangen werden kann. Problematisch ist in jedem Fall, dass alle vorgeschlagenen
Instrumente zur Schließung von Versorgungslücken zu Lasten der gedeckelten
Gesamtvergütung der KVen gehen sollen, z.B. auch die Möglichkeit von
Einzelverträgen in lokal unterversorgten Gebieten durch Krankenkassen.
Ausweitungen im psychotherapeutischen Angebot würden ohne Anpassung der
Gesamtvergütung an den Mehrbedarf das Verhältnis zwischen FachärztInnen
und PsychotherapeutInnen in der KV weiter belasten.
Jobsharing statt Teilzulassung
Das Modell der Teilzulassung taugt allenfalls als Altersteilzeitmodell, nicht
als zeitgemäßes, auch an die Bedürfnisse von Familien angepasstes
Modell. Kein Elternteil wird auf Teilzulassung wechseln, wenn - wie im Regelfall
gesperrter Gebiete - nach dem VÄG-E die Rückkehr zur Vollzulassung
verwehrt ist. Beim Altersteilzeitmodell würde es im Falle des Verkaufs
der Praxis den Verlust der Hälfte des Erlöses nach sich ziehen, obwohl
die Investitionen für den halben wie für den ganzen Versorgungsauftrag
die gleichen wären.
Unklar bleibt auch, wie der hälftige Versorgungsauftrag definiert werden
sollte:
Verfügbarkeit oder abgerechnete Behandlungen? Hier gibt es eine weite Streuung
der Auslastung in allen Fachgruppen. Und: Die Arbeitszeit einer Psychotherapeutin
bzw. eines Psychotherapeuten ist weit umfangreicher als die Behandlungszeit!
In den definierten unterversorgten Gebieten würde diese Regelung zudem
keine zusätzlichen BehandlerInnen ins System bringen, da hier noch ganze
Kassenarztsitze zur Verfügung stünden.
Zur flexiblen Erfüllung des Versorgungsauftrags hält der VPP im
BDP daher das Job-Sharing für die geeignetere Lösung. Wie der Verband
und andere schon seit längerem fordern, müsste dazu aber § 101
Abs.1 Nr.4 und Nr.5 SGB V derart flexibilisiert werden, dass eine Steigerung
des Praxisumfangs in dem Maße möglich ist, wie es auch Einzelpraxen
möglich ist. Behauptungen, das sei mit der Bedarfsplanung nicht vereinbar,
sind nicht nachvollziehbar.
Verschiebung morbiditätsorientierter RLV
Angesichts vieler ungeklärter Fragen ist die Verschiebung der morbiditätsorientierten
RLV wohl nicht zu vermeiden. Für die BehandlerInnen bedeutet es aber, weiter
mit den unerträglichen Budgets leben zu müssen, die insbesondere die
Probatorik und Diagnostik, aber auch andere nicht-genehmigungspflichtige Leistungen
völlig unterbezahlt lassen. Es
sollte eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet
werden für alle Leistungen der PsychotherapeutInnen im EBM!
Praxisgebühr
Weiterhin vermisst der VPP eine Klarstellung zur Praxisgebühr insofern,
als dass die zweimalige Zahlung der Praxisgebühr bei Inanspruchnahme von ÄrztInnen
und PsychotherapeutInnen nicht erforderlich ist. In der Begründung zu Nummer
1 ließe sich dies durch einen Hinweis erledigen, dass eine gesetzliche
Erfassung dieses Sachverhalts nicht erforderlich ist, weil mit den BMV klar
ist, dass die Gebühr nur einmal anfällt.
PPT mit Qualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen benachteiligt
Der fehlenden getrennten Bedarfsplanung für die psychotherapeutische
Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird bisher durch Sonderbedarfszulassungen
begegnet. Es zeigt sich allerdings, dass davon nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(KJP) profitieren: Die Ausschüsse tun sich sehr schwer mit Bewerbern, die
als Psychologische Psychotherapeuten (PPT) die Zusatzqualifikation nach § 6
Abs.4 Psychotherapie-Vereinbarungen vorweisen können. Obwohl im System
eigentlich beide gleichberechtigt und gleichrangig sind, werden diese Psychologischen
Psychotherapeuten in aller Regel übergangen.
Nur vermutet werden kann, dass die Ausschüsse insgeheim befürchten,
die Zulassung solcher Psychologischen Psychotherapeuten werde als qualitative
Sonderbedarfszulassung mit der Folge der Aufhebung der Beschränkung nach
5 Jahren gem. Nr. 25 der Bedarfsplanungs-richtlinien gewertet oder aber es fehle
den Ausschüssen in Hinblick auf Art.12 GG die gesetzliche Erlaubnis, PPT
auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu beschränken.
Die Folge ist, dass in der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und
Jugendlichen Behandler mit dem Background grundständischen psychologischen
Wissens kaum noch Fuß fassen können, denn KJP sind überwiegend
Pädagogen. Es bedarf der gesetzlichen Sicherstellung, dass bei (Sonder)Bedarf
auf diesem Gebiet, PPT mit Zusatzqualifikation und KJP gleichberechtigt sind.
Eine Regelung, wonach Psychotherapeuten bei entsprechender Zusatzqualifikation
die Beschränkung der Zulassung auf die psychotherapeutische Behandlung
von Kindern und Jugendlichen beantragen können, ließe sich den geplanten
Regelungen des § 105a SGB V oder des § 19a Zulassungsverordnung anfügen.
Damit würde der ursprünglichen Intention des PsychThG Rechnung getragen.
Psychotherapeutisches Hilfspersonal
Es fehlt nach wie vor in § 28 Abs.3 SGB V eine Entsprechung zu § 28
Abs.1 Satz 2 SGB V. Während trotz unklarer Rechtslage immer wieder zu hören
ist, dass Psychiater oder ärztliche Psychotherapeuten - allem Anschein
nach unter Berufung auf eine alte Regelung in der Musterberufsordnung der Ärzte
- Psychologen als ärztliches Hilfspersonal beschäftigen, ist dies
psychologischen Psychotherapeuten nicht möglich, obwohl dieser Unterschied
nicht plausibel ist. In dem Maße, wie auch Ärzten die Delegation
möglich ist, ohne dass deren Grenzen im SGB V konkreter geregelt sind,
sollte dies auch den Psychotherapeuten möglich sein. Denkbar ist eine Konkretisierung
hinsichtlich der Delegation im nachgesetzlichen Bereich (BMV oder PT-RiLi).
Heinrich Bertram
Bundesvorsitzender des VPP im BDP
Eva Schweitzer-Köhn
Stellvertr. Bundesvorsitzende des VPP im BDP
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