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Landeskrankenhilfe grenzt Psychologische Psychotherapeuten aus
Bei der privaten Krankenversicherung "Landeskrankenhilfe" sind per
Tarifklausel psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich durch Ärzte
zugelassen. Eine Musterklage gegen diesen Ausschluss von Psychologischen Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor dem Oberlandesgericht Celle
wurde 2004 abgewiesen. Vom Bundesgerichtshof ist am 15.2.2006 die Revision gegen
das Urteil ebenfalls zurückgewiesen worden. Begründung: Der Versicherungsnehmer
sei frei, eine andere Versicherungsgesellschaft zu wählen, die diese Einschränkung
nicht vornehme.
Für den VPP im BDP erklärte Eva-Maria Schweitzer-Köhn, es sei
ein Unding, dass Psychologische Psychotherapeut(inn)en und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(inn)en
noch acht Jahre nach Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes ausgegrenzt
werden. Sie seien hoch qualifiziert, verfügten über die Approbation
und stellten zudem den weitaus größten Teil der Behandler.
Patientinnen und Patienten sollten selbst entscheiden können, ob sie einen
Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Arzt aufsuchen wollen, wenn eine
Psychotherapie notwendig würde. Bei den meisten privaten Krankenversicherungen
sei die freie Wahl der Behandlerin oder des Behandlers in der Psychotherapie
gewährleistet.
Auch der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hält
das Urteil für problematisch: Pressemitteilung
des BDP.
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