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Landeskrankenhilfe grenzt Psychologische Psychotherapeuten aus

Bei der privaten Krankenversicherung "Landeskrankenhilfe" sind per Tarifklausel psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich durch Ärzte zugelassen. Eine Musterklage gegen diesen Ausschluss von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor dem Oberlandesgericht Celle wurde 2004 abgewiesen. Vom Bundesgerichtshof ist am 15.2.2006 die Revision gegen das Urteil ebenfalls zurückgewiesen worden. Begründung: Der Versicherungsnehmer sei frei, eine andere Versicherungsgesellschaft zu wählen, die diese Einschränkung nicht vornehme.
Für den VPP im BDP erklärte Eva-Maria Schweitzer-Köhn, es sei ein Unding, dass Psychologische Psychotherapeut(inn)en und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(inn)en noch acht Jahre nach Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes ausgegrenzt werden. Sie seien hoch qualifiziert, verfügten über die Approbation und stellten zudem den weitaus größten Teil der Behandler.
Patientinnen und Patienten sollten selbst entscheiden können, ob sie einen Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Arzt aufsuchen wollen, wenn eine Psychotherapie notwendig würde. Bei den meisten privaten Krankenversicherungen sei die freie Wahl der Behandlerin oder des Behandlers in der Psychotherapie gewährleistet.
Auch der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hält das Urteil für problematisch: Pressemitteilung des BDP.

25.2.2006