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Stellungnahme zur Anhörung zum Entwurf einer Muster Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer

Die gegenwärtigen Bedingungen des Berufszugangs zu den Tätigkeitsfeldern Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wurden durch das PsychThG bundeseinheitlich geregelt. Dies war politisch so gewollt und inhaltlich auch nachvollziehbar, hatte aber zur Konsequenz, das der Berufszugang der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Ausbildung konzipiert werden musste – denn nur für die Regelung als Berufsausbildung lag die Gesetzgebungskompetenz beim Bundesgesetzgeber – obwohl inhaltlich-fachlich diese Ausbildung dem entspricht, was im medizinischen Bereich als Weiterbildung geregelt ist. Während in der ärztlichen Ausbildung die Struktur klar gegliedert ist in akademische Ausbildung – Approbation – Weiterbildung – sozialrechtliche Zulassung im erworbenen Gebiet, also erst mit Abschluss der Weiterbildung die Möglichkeit der Niederlassung erworben wird, sieht dies für PP und KJP völlig anders aus: akademisches Studium – Abschluss – Berufsausbildung – Approbation und gleichzeitige sozialrechtliche Zulassung. Der Abschluss der Berufsausbildung mit der Approbation entspricht hier also faktisch dem Erwerb einer Gebietsbezeichnung.

  1. Diese strukturelle Schieflage ändert sich auch nicht dadurch, dass in den Heilberufegesetzen den Psychotherapeutenkammern das Recht zugesprochen wird, Weiterbildungsordnungen zu erlassen. Einige berufspolitsch aktive KollegInnen glauben, die Psychotherapeuten könnten nur dann eine den Ärzten vergleichbare Stellung im Gesundheitswesen erreichen, wenn sie ebenfalls über Weiterbildungsordnungen verfügten und versprechen sich darüber hinaus auf diesem Wege einen Zugriff auf die Einführung neuer Abrechnungsziffern. Denn Weiterbildungen machen ökonomisch für praktisch tätige PP und KJP nur Sinn, wenn sie mit zusätzlichen Abrechnungsziffern versehen sind. Zusätzliche Abrechnungsziffern führen jedoch nicht zu einer Steigerung der Gesamtmittel, die zur psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen, sondern heizen lediglich den Verteilungskampf um diese begrenzten Mittel an. Der Erlass von Weiterbildungsordnungen ist geknüpft an die Bedingung, dass in diesen fundamentale Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die in der Ausbildung nicht oder nicht ausreichend enthalten sind und dass ausreichend große Patientengruppen ohne diese in den entsprechenden Weiterbildungen vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht angemessen behandelt werden können. Damit ist aber implizit gesagt, dass die jetzige Ausbildung zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung nicht ausreichend ist. Es ist für mich jedoch nicht zu erkennen, wieso durch den Erwerb eines weiteren Richtlinienverfahrens – von dem ja jedes hat nachweisen müssen, dass es für den relevanten Teil der psychischen Störungen geeignet ist – die Versorgung der Bevölkerung verbessert wird, alle Verfahren, die in der MWBO aufgeführt werden, sind ja bereits auf dem Markt verfügbar. Einzig die Neuropsychologie spielt hier eine Sonderrolle, da sie wegen ihrer Spezifik natürlich nicht die Kriterien des Wissenschaftlichen Beirates erfüllen kann. Nur steht zu befürchten, dass der Neuropsychologie mit ihrer Regelung durch eine WBO ein Bärendienst erwiesen wird: wer soll denn nach Studium und Berufsausbildung noch eine umfangreiche Weiterbildung machen, nur damit er anschließend einen einzigen Teilbereich abrechnen darf.
  2. Es fällt auf, dass in der vorliegenden MWBO – bis auf die Neuropsychologie – nur Verfahren geregelt werden, die schon Gegenstand der vertieften Ausbildung in der Berufsausbildung nach dem PsychThG sind. Dies läuft jedoch der im PsychThG ausgewiesenen Intention des Gesetzgebers eines stärkeren Methodenintegration entgegen, denn im PsychThG wird der Erwerb grundlegender Kenntnisse aller wissenschaftlich anerkannten Verfahren gefordert. Schneidet man nun die verfahrensspezifischen Anteile der vertieften Ausbildung heraus und regelt sie als Gegenstände der Weiterbildung, verstärkt man das Gewicht der Methodenorientierung gegenüber der Entwicklung methodenübergreifender, integrativer Ansätze.
  3. Die unbestrittene Notwendigkeit, ergänzende, vertiefende und erweiternde Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben lässt sich im Rahmen der Fortbildungsordnungen durch modulare und curriculare Angebote flexibel und sachangemessen sicherstellen.
  4. Gegen eine MWBO zum jetzigen Zeitpunkt spricht jedoch vor allen Dingen, dass die Struktur der universitären Ausbildung gerade grundlegend verändert wird, vom Diplom Abschluss zum System der BA und MA Abschlüsse. Hier ergibt sich die Chance, die oben beschriebene strukturelle Schieflage zwischen ärztlicher und psychotherapeutischer Ausbildung aufzuheben. Es wäre denkbar, in den BA Studiengang die relevanten Inhalte der allgemeinen Psychologie unterzubringen, aufbauend darauf könnten in einem MA Studiengang die grundlegenden psychotherapeutischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Mit dem MA Abschluss könnte dann zugleich die Approbation erlangt werden. Dann würde es Sinn machen, die praktische Ausbildung im Anschluss an die Approbation als Weiterbildung zu regeln, an deren Ende dann die sozialrechtliche Zulassung stünde. Vorteil: mit dem Eintritt in die Weiterbildung wäre durch die Approbation bereits ein Status erworben, der nicht mehr zum „Praktikanten" oder „Azubi" abgewertet werden könnte. Außerdem wären die Hochschulen gezwungen, die gegenwärtig grassierende Monokultur der VT Orientierung zu relativieren und auch wieder anderen wissenschaftlich anerkannten Verfahren Raum in der akademischen Lehre einzuräumen. Das im Moment bestehende Problem der doppelten Vermittlung von Inhalten in Studium und Ausbildung könnte durch klare Curricula gelöst werden und dadurch die Weiterbildung kürzer und billiger werden.

H.S.

17.1.2006