|
Chancen jenseits der Richtlinientherapien durch EBM 2000 plus?Uschi Gersch interviewte Dr. Andreas Köhler (Hauptgeschäftsführer der KBV)
Die
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichen-
Psychotherapeutinnen sind wieder einmal alarmiert: Die Kosten einer
psychotherapeutischen Praxis sind im neuen EBM nicht angemessen
eingestellt. Das regionale Herunterbrechen von den im
Bewertungsausschuss kalkulierten 5,11 Cent Punktwert auf andere Werte
scheint garantiert, was bringt dann der EBM 2000 plus an gutem Neuen
für sie?
Die der Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen zugrunde
liegende betriebswirtschaftliche Ableitung erfolgt nach denselben
Grundsätzen wie bei allen anderen Vertragsärzten. Dabei sind die
verfügbaren Kostendaten verschiedener Datenquellen systematisch erfasst
und aktualisiert worden. Unter dieser dem Gleichheitsgrundsatz
folgenden Prämisse muss ich für die Psychotherapeutinnen wie für alle
anderen Vertragsärztinnen feststellen, dass die Kosten der
psychotherapeutischen Praxis in einer Durchschnittsbetrachtung
zutreffend sind. Dies heißt allerdings nicht, dass sie für die einzelne
psychotherapeutische Praxis zutreffend sein müssen; hier wird es Praxen
mit weniger und Praxen mit mehr Kosten geben. Die Tatsache, dass die
Punktwerte von den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Kassenärztlichen Vereinigungen noch vereinbart werden müssen, ist
gesetzlich begründet. Der Bewertungsausschuss kann keinen Punktwert
festlegen, da der Punktwert immer noch abhängig ist von der Höhe der
regionalen Gesamtvergütungen und den gesetzlich begrenzten budgetierten
Gesamtvergütungen.
Vergütungsstruktur an Morbidität orientiert
Das seit 1. Januar 2004 in Kraft getretene GMG gibt jedoch den
Vertragsärztinnen und therapeuten die Möglichkeit, ab dem 1. Januar
2007 in veränderte finanzielle Rahmenbedingungen für die Vergütung
ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen einzutreten. Hierzu
bedarf es einer Vorbereitung, wozu der neue EBM Grundlage des kommenden
Vergütungssystems sein wird. Deshalb bringt der EBM 2000plus neben
anderen Maßnahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung endlich die Chance,
die Budgets zu Gunsten von an der Morbidität orientierten
Vergütungsstrukturen abzulösen. Das ist der zentrale Punkt für die
Bemühungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, da der demografische
Wandel und die damit verbundene Veränderung der Morbidität nicht mehr
durch budgetierte Gesamtvergütungen ausreichend bedient werden kann.
Das Kapitel 23 des EBM 2000 plus für die PP und KJP ist denkbar dürftig ausgestattet - Vor- oder Nachteil für die PP und KJP in ihren Augen?
Erstmalig gibt es für psychologische Psychotherapeuten sowie
Kinderund Jugendlichenpsychotherapeutinnen in erkennbar relevantem
Umfang nicht an die Richtlinienpsychotherapie gebundene Leistungen, die
es den Psychotherapeutinnen ermöglichen, für Patientenkonstellationen,
bei denen die Richtlinienpsychotherapie nicht der geeignete
Therapieansatz ist, Leistungen abzurechnen. Dies sehe ich als einen
großen Vorteil, der die psychologischen Psychotherapeutinnen sowie
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, aber auch die
ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärztinnen
vergütungstechnisch in unser Vergütungssystem stärker integriert.
Gleichzeitig war es jedoch wichtig, die qualitätsgesicherte
Richtlinienpsychotherapie mit diesen Leistungen nicht »auszudünnen«, da
der Wert der qualitätsgesicherten sowie antragsund
genehmigungspflichtigen Richtlinienpsychotherapie im Hinblick auf die
Vergütung der Psychotherapeutinnen nicht unterschätzt werden sollte.
Deshalb muss eine Balance zwischen nicht-Richtliniengebundenen und
Richtliniengebundenen Leistungen stattfinden. Insgesamt sehe ich darin
einen Vorteil, solange die Gruppe der Psychotherapeutinnen nunmehr
nicht grundsätzlich von der Richtlinienpsychotherapie abweicht.
Sind die Fachärztinnen für psychotherapeutische Medizin bei etwa
gleichem Weiterbildungsinhalt wie in der universitären psychologischen
und der postgraduierten psychotherapeutischen Ausbildung der PP und KJP
nicht in ihrem spezifisch psychologisch-heilkundliche
Leistungsabrechnungsspektrum unangemessen bevorzugt?
So wie die psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen berechtigterweise substitutive
Leistungen für ihre Richtlinienpsychotherapie einfordern, muss auch den
Fachärztinnen für psychotherapeutische Medizin, die in der neuen
Weiterbildungsordnung als Fachärztinnen für psychosomatische Medizin
geführt werden, zugestanden sein, dass sie entsprechend ihrer
Weiterbildungsinhalte nicht nur tätig sein können, sondern auch
Leistungspositionen zur Abrechnung vorfinden. Sind Fachärztinnen für
psychotherapeutische Medizin in der Behandlungskonstellation
psychotherapeutisch tätig, sind sie den psychologischen
Psychotherapeutinnen und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeutinnen
weitestgehend gleichgestellt. Nur dann, wenn sie sich in ihrer
Behandlungskonstellation auf die Psychosomatik ausrichten, wird ihnen
das entsprechende Leistungs- und Abrechnungsspektrum zugestanden.
Zeittaktung oder Fallzahlbezug?
Was macht es den ärztlichen Leistungserbringern so schwer, einer
Zeittaktung als Mengenbegrenzung zu folgen: Ist eine Arztminute
beliebig ausdehnbar?
Arztminute bleibt Arztminute, auch für psychologische
Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen.
Eine Struktur von Regelleistungsvolumen, die sich ausschließlich an der
Zeit bemisst, berücksichtigt jedoch nicht die Verdichtung der
Patientinnen auf die einzelnen Vertragsärztinnen, die sie zwingt, über
die vorgegebenen Zeithorizonte hinaus zu arbeiten, um z.B. im
hausärztlichen Versorgungsbereich den Sicherstellungsauftrag zu
garantieren. Aus diesem Grunde muss der Fallzahlbezug erhalten bleiben.
Welche Möglichkeiten werden augenblicklich erwogen, Regelleistungsvolumina für PP und KJP zu installieren?
Nachdem der Bewertungsausschuss am 13. Mai 2004 zu
Regelleistungsvolumen beschlossen hat, kann festgestellt werden, dass
die Regelleistungsvolumen für psychologische Psychotherapeutinnen und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen in der gleichen Systematik
wie für alle anderen Vertragsärztinnen gebildet werden. Demnach erhält
die Therapeutin eine Fallpunktzahl, die multipliziert mit ihrer
Fallzahl die Höhe ihres Regelleistungsvolumens definiert. Bis zu dieser
Grenze werden die Leistungen mit einem festen Punktwert vergütet,
darüber hinausgehender Leistungsbedarf wird mit einem »abgestaffelten«
Punktwert vergütet. Derzeit findet eine ergänzende Diskussion zur
Beschlussfassung statt, wonach beabsichtigt ist, die bisher nicht mit
dem Regelleistungsvolumen gesteuerte Richtlinienpsychotherapie unter
das Regelleistungsvolumen zu fassen. Damit vergrößert sich das
Regelleistungsvolumen mit der Besonderheit, dass für Leistungen der
Richtlinienpsychotherapie der entsprechend festgesetzte Punktwert, für
alle anderen Leistungen der auf der regionalen Ebene vereinbarte
Punktwert gilt. Vorteil dieser Regelung ist, dass es Therapeuten
ermöglicht wird, von der Richtlinienpsychotherapie abzuweichen und
nicht-Richtliniengebundene Leistungen zu erbringen, ohne dass die
Gefahr besteht dass das Regelleistungsvolumen überschritten wird.
Wenn die Leistungen des Kapitels 35, Richtlinienpsychotherapie,
Bestandteil der Regelleistungsvolumina werden sollten, bestände dann
nicht die Gefahr, dass sie irgendwann in ihrer Bewertung quasi nicht
mehr »gesetzlich« geschützt sind, nämlich eine Änderung des § 85, Abs.
4 SGB V?
Eine Gefahr sehe ich in dieser Vorgehensweise nicht, da § 85 Abs. 4
SGB V nach wie vor gilt. Im Übrigen sind die Leistungen der
Richtlinienpsychotherapie durch die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes abgesichert. Man wird jedoch in Zukunft prüfen
müssen, ob die Prämissen des Bundessozialgerichtes weiterhin gelten,
oder ob unter der Vorgabe von Regelleistungsvolumen der Beschluss des
Bewertungsausschusses, der in Kürze mit Wirkung für den 1. Januar 2005
an die neue Vergütungssystematik angepasst werden muss.
Wenn die Leistungen des Kapitels 35, Richtlinienpsychotherapie,
Bestandteil der RLV werden, wird damit die Psychotherapie nicht auf dem
- gemessen am Bedarf - viel zu niedrigen Niveau »festgefroren« - einem
Niveau, das galt, als noch nicht alle zugelassen waren? Die Zeit für
die Umwandlung der Ermächtigungen in Zulassungen läuft erst mit Ablauf
von 2004 aus.
Das Regelleistungsvolumen ist in seiner Dimension größer bemessen
als der vom Bundessozialgericht festgesetzte Leistungsbedarf von
2.244.600 Punkten. Von daher gehe ich davon aus, dass der Bedarf nicht
auf einem zu niedrigen Niveau »festgefroren« ist.
Wie sehen Sie die doppelte Mengenbegrenzung für
genehmigungspflichtige Leistungen: Genehmigungspflicht und
Regelleistungsvolumina? Das BSG ist in seinen Verlautbarungen nicht
davon ausgegangen, dass die voll ausgelastete psychotherapeutische
Praxis als Obergrenze für jeden anzusehen sei und deshalb der so
genannte Mindestpunktwert nur auf 2.244.600 Punkte angewandt werden
dürfe?
Das Bundessozialgericht hat sich im Hinblick auf die maximal
mögliche Zeit und den damit verbundenen Leistungsbedarf, den ein
Psychotherapeut oder ausschließlich psychotherapeutisch tätiger
Vertragsarzt erbringen kann, klar geäußert. Demnach ist unter den
Aspekten der Qualitätssicherung die bei der Richtliniengebundenen
psychotherapeutischen Behandlung verbundene Belastung der für antrags
und genehmigungspflichtige Richtlinien gebundene Leistungen
festgesetzte Leistungsbedarf bei 2.244.600 Punkten.
Leidiges und immer wieder strittiges Thema: die Kosten einer
psychotherapeutischen Praxis: Werden Sie sich an alle Vorgaben des BSG
halten? Wörtlich oder lediglich sinngemäß?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung orientiert sich bei den
Kosten, die für die Festsetzung der angemessenen Höhe der Vergütung
dieser Leistungen relevant sind, an den Vorgaben des BSG. Lediglich die
Zusatzkosten für eine halbzeittätige weitere Kraft werden nicht am BAT
orientiert werden können, sondern aus systematischen Gründen aus
anderen Datenquellen abgeleitet. Dies ist die Position der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die bei der Festsetzung der Kosten
für eine psychotherapeutische Praxis sehr nahe an den Vorstellungen des
Bundessozialgerichtes liegt. Es gilt jedoch zu bedenken, dass für einen
entsprechenden Beschluss auch die Spitzenverbände der Krankenkassen im
Bewertungsausschuss zustimmen müssen.
Zeitpunkt und Höhe von Nachzahlungen noch unklar
Wann können die PP und KJP mit den Nachzahlungen rechnen - in welcher Höhe?
Der Zeitpunkt der Nachzahlungen ist von einer Beschlussfassung des
Bewertungsausschusses abhängig. Derzeit sehen sich die Spitzenverbände
der Krankenkassen nicht in der Lage, vor Mitte Juli einen Beschluss zu
fassen, nach dem in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch
eine Nachschussverpflichtung der Spitzenverbände der Krankenkassen
verankert ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen betrachten dies
nicht als eine Verpflichtung, so dass die Frage, inwieweit zusätzliche
Finanzmittel seitens der Krankenkassen bereitgestellt werden müssen,
verknüpft ist mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Bewertungsausschusses. Sofern ein Beschluss Mitte Juli gefasst wird,
muss die Möglichkeit der Beanstandung durch das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung zeitlich eingerechnet werden. Es
könnte davon ausgegangen werden, dass sich das BMGS innerhalb einer
Frist von 6 bis 8 Wochen meldet. Dann kann der Beschluss des
Bewertungsausschusses in Kraft treten. Danach müssen die
Kassenärztlichen Vereinigungen die Höhe der Nachzahlungen berechnen, so
dass im Moment der Zeitpunkt, ab dem Nachzahlungen möglich sind, nicht
exakt abgeschätzt werden kann. Die Höhe der Nachzahlungen ist u. a.
auch davon abhängig, welche Punktwerte derzeit für Leistungen der
Richtlinienpsychotherapie in den Kassenärztlichen Vereinigungen
vereinbart sind. Von daher kann auch die konkrete Höhe der
Nachzahlungen seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht
beziffert werden.
Welchen Rat geben Sie den KVen, die keine Rückstellungen gebildet haben?
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben sich auf diese Situation
zeitnah eingerichtet. Rückstellungen sind vielfach gebildet worden,
wobei nicht erkennbar ist, inwieweit solche Rückstellungen ausreichen
werden, die Nachzahlungen zu bedienen. Hier spielt auch das von den
Krankenkassen zur Verfügung zu stellende zusätzliche Finanzvolumen eine
entscheidende Rolle. Sofern KVen keine Rückstellungen gebildet haben,
wird dies aus den Gesamtvergütungen zu entnehmen sein, wenn nicht die
Krankenkassen diese Finanzmittel zur Verfügung stellen. Es wird deshalb
wichtig sein, dass wir gemeinsam mit den psychologischen
Psychotherapeutinnen und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeutinnen die
Nachschussverpflichtung der Krankenkassen sowohl in der Politik als
auch in der Gesetzgebung einfordern.
Wichtiges Thema: die Vergleichsarztgruppe. Welches
Durchschnittseinkommen aus dem fachärztlichen Bereichsoll zu Grunde
gelegt werden, welche Gründe sprechen dafür, Auftragsärztinnen heraus,
Chirurginnen und Ermächtigte hineinzunehmen?
Als Vergleichsarztgruppe im fachärztlichen Versorgungsbereich wird
ein Mixtum compositum derjenigen Facharztgruppen gewählt, für die das
Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung Kostendaten erhoben
hat. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird dabei nicht ausweichen
auf solche Arztgruppen im unteren Einkommensdrittel, sondern alle
Arztgruppen heranziehen, für die Kostendaten vorliegen. Ausgenommen
davon sind ausschließlich auftragnehmende Ärzte gemäß den
Bundesmantelverträgen, da deren Leistungserbringung nicht vergleichbar
ist mit der Leistungserbringung anderer Vertragsärztinnen und
-therapeutinnen. Ob die ermächtigten Ärztinnen, Krankenhäuser und
Institute dabei berücksichtigt werden oder ob nicht, muss noch
entschieden werden. Hier werden die Argumente des Beratenden
Fachausschusses für die psychotherapeutische Versorgung
mitberücksichtigt.
|