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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Berufungsausschuss nimmt zur Residenzpflicht sachgerecht StellungNachdem verschiedene Zulassungsausschüsse eigenwillige Kriterien angewandt hatten (z.B. Maximalentfernungen von 10 oder 15 km oder 15, 20 oder 30 Minuten) liegt nun eine wohlbegründete Klarstellung vor. Ein Antragsteller hatte eine knappe Stunde Autofahrzeit bei günstigen Verkehrsbedingungen zwischen Wohnung und Praxis angegeben. Der Berufungsausschuß bei der KV Nordrhein hat aus diesem Anlaß zu § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV (Residenzpflicht, hier: Psychologische Psychotherapeuten) im Beschluß vom 4.8.99 folgendes ausgeführt: "Mit der gesetzlichen Regelung soll sichergestellt werden, daß der Vertragsarzt/Psychotherapeut in der Lage sein muß, auf Anruf in angemessener Zeit in seinem Vertragsarztsitz zur Behandlung von Notfällen zur Verfügung zu stehen. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob es besonders geschickt ist, die Frage der Residenzpflicht gerade in einem Zulassungsverfahren hochzuspielen. Denn es ist allgemein - und nicht etwa nur den Mitgliedern des Berufungsausschusses - bekannt, daß Ärzte in den letzten Jahren vielfach ihren Wohnsitz in Eigenheimen am Rand der Städte genommen haben und wegen der zunehmend verstopften Straßen in die Großstädte oft nicht unerhebliche Schwierigkeiten haben, in "angemessener Zeit" ihre Praxen zu erreichen. Soweit ersichtlich, hat die Kassenärztliche Vereinigung diesen allseits bekannten Zustand bisher kaum zum Anlaß genommen, ernsthafte Bedenken wegen Verletzung kassenärztlicher Pflichten anzumelden. Ganz unabhängig von dieser erkennbar großzügigen Beurteilung der Beachtung der Residenzpflicht sieht der Berufungsausschuß aber im vorliegenden Falle keine der Zulassung entgegenstehenden Bedenken. Denn gerade angesichts der Tätigkeit psychologischer Psychotherapeuten können an die Residenzpflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Im Gegensatz zu den niedergelassenen Vertragsärzten ergibt sich nämlich bei ihnen das Erfordernis, außerhalb der angekündigten Sprechstunden kurzfristig in der Praxis erreichbar zu sein, nicht, weil Notfälle, die das kurzfristige Eingreifen des behandelnden Psychotherapeuten in der Praxis erforderlich machen, nach den Erfahrungen der psychotherapeutisch tätigen Mitglieder des Berufungsausschusses nicht zu erwarten sind. Bei plötzlich suizidgefährdeten Patienten ist nämlich zur Krisenintervention die stationäre Behandlung das Mittel der Wahl." Es bleibt zu hoffen, daß andere Zulassungs- und Berufungsausschüsse die Residenzpflicht nicht weiter zum ko-Kriterium erheben, wenn es um Psychologische PsychotherapeutInnen geht. Wolf Waninger 31.8.1999 |
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