



Rechtsprechung
PsychTh-Gesetz
Zulassungsverordnung
Zulassungsbereiche








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ARBEITSGEMEINSCHAFT PSYCHOTHERAPIE (AGPT)
Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände (AGPF)
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP)
Deutscher Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(DFT)
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVI)
Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPS)
Deutscher Psychotherapeutenverband (DPTV)
Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP)
Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG)
Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten im BDP e.V. (VPP)
Psychotherapeuten sind existentiell gefährdet
Die AGPT fordert verfassungskonforme Anwendung des Artikel 10 Psychotherapeutengesetz
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten in den "Empfehlungen zum Umgang mit Behandlungsfällen nichtärztlicher Psychotherapeuten im Jahr 1999" die folgende Auffassung: Psychologische Psychotherapeuten verlieren die Berechtigung zur Teilnahme an der Versichertenversorgung,
wenn der Zulassungsausschuß dem Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung
ablehnt; der Widerspruch soll hier keine aufschiebende Wirkung haben;
wenn die KV oder ein Krankenkassenverband gegen einen positiven Beschluß Widerspruch
- mit aufschiebender Wirkung - einlegen.
Wir gehen vom Willen des Gesetzgebers zu verfassungskonformen Übergangsregelungen
aus. Danach kann Artikel 10 PTG nur so verstanden werden, daß die Rechtsstellung
(Möglichkeit zur Teilnahme an der Versichertenversorgung im Regelsystem)
"bis zur Entscheidung über die Zulassung oder Ermächtigung der
Psychotherapeuten" (Beschlußempfehlung des Ausschusses für Gesundheit)
erhalten bleibt.
Mögliche Konsequenzen aus den Empfehlungen der Krankenkassen
Die Entscheidung der Zulassungsausschüsse, selbst wenn sie nicht oder offensichtlich
unbegründet waren, würden die betroffenen Behandler zunächst
rechtlos stellen und deren Patienten zum Behandlerwechsel zwingen.
Wenn, wie im Augenblick zu erwarten, eine nicht unerhebliche Zahl qualifizierter
Antragsteller abgewiesen würde, käme es in der psychotherapeutischen
Versorgung zu einem Einbruch-, der gesetzgeberische Zweck der Übergangsregelung,
nämlich zu einer Verbesserung der Versorgung beizutragen, würde auf
den Kopf gestellt. Tausende von Behandlungen müßten in ethisch und gesundheitspolitisch
nicht zu verantwortender Weise zum 30.04.99 abgebrochen werden. (Entsprechende
Bescheide wurden von Geschäftsstellen einiger Krankenkassen bereits zugestellt.)
Psychotherapeuten, die durch dem Berufungsausschuß oder im sozialgerichtlichen
Verfahren zugelassen werden, wären zwischenzeitlich in ihrer beruflichen
Existenz irreparabel geschädigt und müßten wieder bei Null beginnen.
Hinzu tritt, daß einzelne KVen bereits förmlich mitgeteilt haben, daß sie
als Verfahrensbeteiligte generell und ohne weitere Prüfung Widerspruch
einlegen werden, wenn der Zulassungsausschuß seinen Beschluß nicht exakt gemäß
den Vorgaben der KV begründet.
In letzteren Fall würde der Antragsteller nicht wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen,
sondern wegen des Verhaltens von Zulassungsausschuß und KV rechtlos gestellt.
Verfassungskonforme Anwendung des Artikel 10 PTG
Der Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Konrad Redeker hat eine gutachterliche Äußerung zu Artikel 10 vorgelegt und festgestellt, daß die Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen rechtlich nicht haltbar ist. Die verfassungskonforme Auslegung des Artikels 10 PTG führt vielmehr zu dem folgenden Ergebnis:
- Bis zur endgültigen Entscheidung gelten die Vorschriften über
die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in Zulassungssachen und über
die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit.
- Die Entscheidung des Zulassungsausschusses führt zum Wegfall der bisherigen
Rechtsstellung. Der Widerspruch gegen die Entscheidung schiebt den Wegfall
der bisherigen Rechtsstellung gemäß Artikel 10 PTG (Möglichkeit
der Teilnahme an der Versichertenversorgung) auf.
Der abgelehnte Antragsteller, der Widerspruch eingelegt hat, kann in derselben
Weise an der Versichertenversorgung teilnehmen, wie es in er Zeit vom 01.01.99
bis zur Ausschußentscheidung galt (Delegation/Kostenerstattung). Auf den Nachweis
der Unterversorgung kommt es nicht an.
Der Widerspruch von KV oder Kassenverband hat in doppelter Hinsicht aufschiebende
Wirkung: Einerseits wird die Wirksamkeit der Zulassung oder Ermächtigung
ausgesetzt. Andererseits wird der Wegfall der durch Artikel 10 PTG geschützten
Rechtsstellung aufgeschoben, d. h. der Antragsteller kann weiterhin in der
Versichertenversorgung tätig bleiben, bis rechtskräftig entschieden
ist.
Die unterzeichnenden Verbände fordern die Spitzenverbände der Krankenkassen auf, ihre "Empfehlungen" der verfassungskonformen Auslegung des Artikel 10 PTG anzupassen, falls nicht bereits geschehen.
Damit könnten auch langwierige grundsätzliche Rechtsstreitigkeiten sowie Schadensersatzansprüche nach fehlerhaften Entscheidungen vermieden werden.
An die Krankenkassenverbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Verfahrensbeteiligte in den Zulassungssachen apellieren wir, die Integration der neuen Heilberufe in die kassenärztlichen Strukturen durch faires Verhalten bei der Bearbeitung der Zulassungssachen zu befördern, Dazu gehört, daß die Verfahrensregeln beachtet und die Unabhängigkeit der Zulassungsausschüsse respektiert werden.
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