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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Berufsrechtliches Ärgernis: SG Freiburg hält Gefahrtarif der BGW für rechtmäßigKläger legt Berufung ein Das Sozialgericht Freiburg hat den Antrag eines VPP-angehörigen Psychologischen Psychotherapeuten abgelehnt, seine Praxis in die Gefahrtarifstelle 2, Gefahrklasse 2,3 einzustufen, in der die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Arztpraxen u.a. der psychotherapeutisch tätigen Ärzte einstuft. In dem Urteil vom 04.06.2002 (- S 9 U 2551/01 -) betont das Sozialgericht die berufsgenossenschaftliche Tarifautonomie, die eine sozialgerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Gefahrtarifen nur in Grenzen zulasse. Der Gefahrtarif müsse mit den tragenden Grundsätzen der Unfallversicherung vereinbar sein. Dazu gehöre u.a. die Einstufung nach dem Grad der tatsächlichen Unfallgefahr als maßgeblichem Kriterium für die Bildung der Tarifstellen. „Dem Grundsatz, die Tarifstellen ‚nach dem Grad der Unfallgefahr’ zu bilden, also Unternehmen mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammenzufassen, kann anerkanntermaßen insbesondere durch einen sogenannten ‚Tätigkeitstarif’, einen ‚Gewerbezweigtarif’ oder einer Mischform aus beiden entsprochen werden. ... Auch insoweit genügt der Gefahrtarif der Beklagten den rechtlichen Voraussetzungen. Er differenziert grundsätzlich nach Gewerbezeigen und folgt bei der Zusammenfassung von Unternehmen verschiedener Gewerbezweige dem Technologieprinzip, was zur Zusammenfassung ärztlicher Unternehmen einerseits in der Gefahrtarifstelle 2, der Zusammenfassung von Unternehmen verschiedener nichtärztlicher therapeutischer Berufe in der Gefahrstelle 6 geführt hat. ... Schon aus praktischen Gründen kann insbesondere nicht erwartet werden, dass eine Berufsgenossenschaft permanent sämtliche nach jedwelchen objektiven Kriterien abgrenzbaren Untergruppen von Unternehmen getrennt beobachtet und veranlagt.“ (S. 6) Die BGW habe ausschließlich sachgerechte Differenzierungskriterien für die Veranlagung der Psychotherapeuten herangezogen. Daher sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz festzustellen. (S.8) Der beklagten Berufsgenossenschaft sei ein Beobachtungszeitraum zuzubilligen, der sich ggf. „über mehrere Gefahrtarifperioden hinweg erstrecken“ könne, bevor für einen Unternehmenszweig eine Änderung der Gefahrtarifstelle in Betracht gezogen werden müsse (S. 7). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne verletzt sein, wenn eine Untergruppe mehr als 30 % vom Durchschnitt der Gefahrtarifstelle abweiche. (S. 8) Wegen des bisher erst kurzen Beobachtungszeitraumes könne eine Feststellung über den Umfang der Abweichung der Unfallrisiken in den Praxen Psychologischer Psychotherapeuten vom durchschnittlichen Unfallrisiko der Gefahrtarifstelle 6 nicht getroffen werden. Daher könne eine rechtswidrig unverhältnismäßige Diskrepanz „denkgesetzlich nicht ermittelt werden“ (S. 9). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er wird weiterhin vom VPP unterstützt. Anmerkung: Niedergelassene Psychotherapeuten sind unfallversicherungsfrei. Das Urteil betrifft die berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsbeiträge, die Psychotherapeuten für ihre Angestellten zu entrichten haben. Das Urteil stiehlt sich über die maßgebliche Frage hinweg, ob nämlich - entgegen der entschiedenen Absicht des Gesetzgebers und der nach keiner vernünftigen Erwägung bestreitbaren Unfallrisikogleichheit mit den Angestellten psychotherapeutisch tätiger Ärzten - der akademische Heilberuf der Psychotherapeuten bei der Differenzierung nach ärztlichen Unternehmen und nichtärztlichen therapeutischen Berufen zulässigerweise den nichtakademischen Heil- und Heilhilfsberufen sowie z.B. den Verkehrspsychologen zugeordnet wurde. Gegen die Beobachtung des Unfallgeschehens in Psychotherapeuten-Praxen ist selbstverständlich nichts einzuwenden. In Frage steht nur, ob diese Beobachtung vorläufig und längerfristig in einer unzutreffenden, benachteiligenden Gefahrtarifstelle erfolgen darf. W. 26.11.2002 |
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