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Kommentar

Bedeutsame Auswirkungen der BSG Urteile vom 6.11.02

Honorargrundsätze sind nicht auf 1999 anwendbar

Das BSG hat am 06.11.2002 (B 6 KA 21/02 R) die Anwendung der von ihm entwickelten Grundsätze zur Honorierung von Psychotherapeutenleistungen auf das Jahr 1999 abgelehnt.

Mit den Vorschriften des Art. 11 Abs. 1 PTG und des Art 14 Abs. 3 GKV-SolG sei ein begrenzter Gesamtvergütungsanteil für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen auf verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Weise festgelegt worden. Die BSG-Grundsätze für den Zeitraum bis 1998 zur Punktwertstützung seien daher auf 1999 nicht anwendbar.

Anmerkung: Aus der BSG.Argumentation darf geschlossen werden, dass es für die Zeit ab dem Jahre 2000 die Grundsätze der Punktwertstützung für anwendbar hält.

Materielle Nachprüfung der Approbation durch KV ist unzulässig

In einer Grundsatzentscheidung vom 06.11.2002 (B 6 KA 37/01 R; B 6 KA 38/01 R) hat das Bundessozialgericht die verbreitete Auffassung von Zulassungsausschüssen, Berufungsausschüssen, Kassenärztlichen Vereinigungen und des Landessozialgerichts NRW als rechtswidrig zurückgewiesen, wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes seien sie zur vollen Überprüfung der Approbationsvoraussetzungen berechtigt und verpflichtet.

Die KV Westfalen-Lippe hatte die Registereintragung von Psychologischen Psychotherapeutinnen abgelehnt, die ihre Approbation auf der Grundlage ganz überwiegend von Fällen der Behandlung von Kindern und Jugendlichen erhalten hatten. Das LSG NRW (L 11 KA 29/01; L 11 KA 30/01) hatte zwei gegenteilige Urteile des Sozialgerichts Dortmund (S 26 KA 125/00; S 26 KA 209/00) aufgehoben und der KV WL recht gegeben.

Das Bundessozialgericht hat die Urteile des LSG NRW aufgehoben und die KV zur Registereintragung als Psychologische Psychotherapeutinnen verurteilt. In der BSG-Presse-Mitteilung Nr. 54/02 vom 07.11.2002 heißt es zur Begründung:

„An die Erteilung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde ist die KÄV als Registerstelle gebunden. Diese Bindung gilt nicht nur in der Weise, dass die KÄV den Tatbestand einer erteilten Approbation nicht in Frage stellen darf. Sie hidert die KÄV darüber hinaus, die für die Approbation nachgewiesene Qualifikation in der Sache einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Im Rahmen der ihr originär obliegenden Fachkundeprüfung hat die KÄV zu klären, ob die für die Approbation nachzuweisenden Behandlungen in einem zur Leistungspflicht der Krankenkassengehörenden Behandlungsverfahren durchgeführt worden sind. In diesem Rahmen darf sie die Fachkunde verneinen, wenn die im Approbationsverfahren nachgewiesenen Behandlungsstunden bzw. die vorgelegten Falldokumentationen formal den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, also etwa die vorgegebenen Fallzahlen nicht erreicht sind; dann ist nämlich nicht nachgewiesen, dass in hinreichendem Umfang Behandlungen in einem anerkannten Verfahren durchgeführt worden sind. Abgesehen von dieser Ausnahmelage ist die KÄV zu einer (erneuten) Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Approbation nicht berechtigt.

Da der Klägerin berufsrechtlich die für die Ausübung der Tätigkeit einer Psychologischen Psychotherapeutin notwendige Qualifikation durch die Approbation bescheinigt worden ist und die gesetzlich geforderten Falldokumentationen im anerkannten Verfahren der Verhaltenstherapie belegen, ist der Fachkundenachweis geführt.“

Anmerkung: Das BSG-Urteil ist weit über die Frage der Registereintragung bedeutsam. Es bindet auch die Zulassungsgremien bei der Fachkundebeurteilung, die KV bei der Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen und die Sozialgerichte bei der Entscheidung entsprechender Streitigkeiten. Wenn das BSG die jetzige Rechtsprechung fortsetzt, muss z.B. auch die Frage der Anerkennung von Theoriestunden, die aus dem Psychologiestudium in einem Richtlinienverfahren nachgewiesen und von der Approbationsbehörde anerkannt wurden, als geklärt gelten. Auch die Frage der Theorievoraussetzungen für Psychologische Psychotherapeuten zur Abrechnungsgenehmigung für die Kinder- und Jugendlichenbehandlung dürfte faktisch mitentschieden worden sein.

Darüber hinaus bedeutet die BSG-Entscheidung eine wichtige Klarstellung zum Begriff des „anerkannten Verfahrens“ nach den Psychotherapie-Richtlinien: Eine Unterscheidung nach Behandlungsverfahren für Erwachsene und Behandlungsverfahren für Kinder und Jugendliche entspräche nicht der Rechtslage. Von daher stellt sich die Entscheidung des „Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie“ bei der Bundesärztekammer vom 16.05.2002, die Gesprächspsychotherapie nur zur Erwachsenenbehandlung als wissenschaftlich anerkannt anzusehen, als fragwürdig, jedenfalls mit den Psychotherapie-Richtlinien nicht vereinbar dar.

Wolf Waninger

8.11.2002