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Nur 13 Nebentätigkeitsstunden erlaubt

Bundessozialgericht ändert Rechtsprechung:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30.01.2001 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach neben der vertragsärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Halbtagsbeschäftigung möglich war (Pathologen-Urteil). Im Falle einer Psychologischen Psychotherapeutin hat das BSG eine Drittel-Nebenbeschäftigung (38,5 : 3) als Maximum festgelegt. Dies ergibt sich aus der BSG-Pressemitteilung Nr. 3/02 vom 31.01.2002 zu dem Verfahren B 6 KA 20/01 R.. Die Urteilsgründe sind im Einzelnen noch nicht bekannt. Mit dieser Entscheidung hat das BSG ein Berufungsurteil des LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben, das 19,25 Stunden Nebentätigkeit zugelassen hatte.

1.2.2002