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Bundessozialgericht: Abstrakte Möglichkeit der Interessenkollision genügt

Eine Psychologische Psychotherapeutin hatte gegen die Zulassungsauflage geklagt, ihr Arbeitsverhältnis aus Gründen der Interessenkollision zu ändern oder aufzulösen. Nach der BSG-Presse-Mitteilung vom 31.01.2002 hat das BSG am 30.01.2002 (6 KA 20/01 R - s. auch die Berichte zur Nebentätigkeit und den Gerichtskosten) entschieden: „Die Tätigkeit in der Psychotherapeutischen Beratungsstelle der Universität ist wegen der sich auch dort ergebenden Patientenkontakte ihrem Wesen nach mit vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit nicht zu vereinbaren ( § 20 Abs 2 iVm § 1 Abs 3 Ärzte-ZV). Schon die abstrakte Möglichkeit, dass dabei Interessen- oder Pflichtenkollisionen zu Lasten von Patienten oder Kostenträgern auftreten können, schließt einen Zulassungsanspruch aus. Eine Erklärung, in der sich der Zulassungsbewerber verpflichtet, als Vertragsarzt/-psychotherapeut keine in dem anderen Erwerbsbereich bekannt gewordenen Patienten behandeln zu wollen, ist nicht geeignet, diese objektive Gefährdungssituation zu beseitigen.“

1.2.2002