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Pyrrhus-Sieg

Kommentar zum neuen BSG-Honorarurteil (Nr. 5 der VPP-Meldung vom 14.9.01)

Das BSG scheint für den Zeitraum bis Ende 1998 seiner Linie treu geblieben zu sein: Delegationspsychologen und ausschließlich (über 90 %) psychotherapeutisch tätige Ärzte hatten Anspruch auf die Chance, ein mit anderen ärztlichen Behandlergruppen vergleichbares Einkommen zu erzielen. Dazu waren genehmigungsbedürftige zeitgebundene Leistungen in den Jahren 1993 bis 1998 grundsätzlich mit einem Punktwert von 10 Pf. zu vergüten. Für Einzelheiten muss das schriftliche Urteil abgewartet werden.

Allerdings kann man der DGPT, die das Verfahren betrieben hatte, in der Beurteilung nicht zustimmen: "... ist das letztinstanzliche Urteil des BSG ebenso wichtig wie erfreulich" (www.dgpt.de/news/news.html). Bereits der Begriff "letztinstanzlich" ist hier irreführend, weil das BSG mit der Abweisung der KV-Revision zunächst nur die Verpflichtung der KV bestätigt, einen neuen Honorarbescheid für zwei Quartale des Jahres 1996 zu erteilen. Kernpunkt der Auseinandersetzung ist die Behauptung von KV-Seite, das BSG habe zu hohe Praxiskosten angesetzt (40,2 %). Statt wenigstens für die Vergangenheit Rechtssicherheit zu schaffen, wie es das LSG Schleswig-Holstein mit der Zulassung der Revision angestrebt hatte, lässt das BSG der KV unbenommen, Umstände zu belegen, die einen niedrigeren Punktwert als 10 Pf. rechtfertigen. Dazu soll genügen, mit verlässlichen Daten aus dem jeweiligen KV-Bezirk Abweichungen vom Bundesdurchschnitt zu belegen. Da jeder KV-Bezirk vom Durchschnitt nach unten oder oben abweicht, müsste eigentlich in etwa der Hälfte der KV-Bezirke ein höherer Punktwert als 10 Pf. zu fordern sein. Darauf geht das BSG jedoch nicht ein - und gewiss wird keine KV verlässliche Daten kennen wollen, die mehr als 10 Pf. rechtfertigen. Das letzte Wort in dieser Frage ist jedenfalls noch nicht gesprochen.

Völlig unbefriedigend ist - soweit aus dem Pressebericht auf die Urteilsgründe geschlossen werden kann -, dass sich das BSG zur Honorierung ab 1.1.2000 nur unter dem Gesichtspunkt äußert, der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 zur Berechnung der Ertragssituation psychotherapeutischer Praxen, der auf statistische Daten des Jahres 1998 abstelle, sei nicht auf den Zeitraum bis 1998 anwendbar. Nicht mal eine Andeutung wie, es müsse offen bleiben, ob die Berechnungen des Bewertungsausschusses für die folgenden Jahre dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit genügen, ist im Pressebericht enthalten. Auch insoweit hat die "letzte Instanz" derzeit weder Wichtiges noch Erfreuliches geboten. Der Kampf um die Honorarverteilungsgerechtigkeit wird wohl noch über mehrere Runden gehen.

Schließlich hat sich das BSG von dem teilweise dramatischen Honorarverfall für probatorische Sitzungen nicht beeindrucken lassen. Es beharrt auf der Rechtsetzung, wonach nicht genehmigungsbedürftige zeitgebundene Leistungen nicht wie die genehmigungspflichtigen zeitgebundenen Leistungen honoriert werden müssen.

Fazit:
Die KV hat einen Prozess verloren - und die höchstrichterliche Erlaubnis gewonnen, für die Vergangenheit die Rechtfertigung niedrigerer Honorierung noch zu belegen und für die Zukunft es einstweilen bei den vom BMG beanstandeten Berechnungen zu belassen. Die Psychotherapeuten haben einen Sieg errungen - der manche von ihnen um die erwartete Nachzahlung bringen kann und der für die Zukunft fast alles offen lässt. Ein Pyrrhussieg.

Wolf Waninger

16.9.2001