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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Keine anderen Voraussetzungen als zur ApprobationSozialgericht Köln zur Supervisorenqualifikation Das Sozialgericht Köln hat am 17.01.01 die KV-Klage gegen eine bedarfsunabhängige Zulassung durch Zulassungs- und Berufungsausschuss abgewiesen. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hatte die Erfüllung des Zeitfenstererfordernisses und die Supervisorenqualifikation bestritten (vgl. www.vpp.org-Bericht vom 17.01.01 "Für Fachkundenachweis genügt dieselbe Supervisorenqualifikation wie für Approbation"). Das schriftliche Urteil zum Aktenzeichen S 19 KA 112/00 liegt nun vor. Darin führt das Gericht zur Supervisorenqualifikation aus (die Beigeladene zu 5) ist die betroffene Psychotherapeutin): "Die unter Supervision des Zeugen abgeleisteten mehr als 500 Stunden reichen im vorliegenden Fall aus. Zwar ist der Diplom-Psychologe B.... kein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannter Supervisor. Auch von einem Fachverband ist er nicht anerkannt. Schließlich hat er nicht - wie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefordert - eine Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Richtlinienverfahren ausgeübt. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Wenn nämlich in § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V für die Ermächtigung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung eine qualifizierte Supervision gefordert wird, der Begriff der "qualifizierten" Supervision jedoch in Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht enthalten ist, vielmehr durch die Bezugnahme auf § 12 PTG lediglich von Supervision die Rede ist, lässt dies nach Auffassung der Kammer nur einen Schluß zu: die an die Qualifikation von Supervisoren gestellten Anforderungen nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) sollte nicht für jene Psychotherapeuten gelten, die sondt die Zulassungsvoraussetzungen zur vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. [...] Wenn aber - wie der Zeuge in seiner Aussage bestätigt, und dies auch von psychologischen Beisitzern der Kammer in früheren Rechtsstreitigkeiten bestätigt war - Ziel der Supervision ist, die Übertragungsgefühle, die vom Patienten auf den Therapeuten und vom Therapeuten auf den Patienten wirken, zwischen Therapeut und Supervisor herauszuarbeiten und deren Einfluß auf die Therapie zu ermitteln, kann nach Auffassung der Kammer nicht zweifelhaft sein, dass derjenige Psychologische Psychotherapeut, der selbst nach seiner Ausbildung mehr als 20 Jahre psychotherapeutisch tätig ist und selbst mehr als 10 Jahre supervidiert hat und supervidiert worden ist, hinreichend erfahren ist, diese Gegenübertragungsgefühle zu verdeutlichen und mit dem Therapeuten zu bearbeiten." (S. 6 f.) Zu den Urteilsgründen hinsichtlich des Zeitfensters siehe gesonderten Urteilsauszug. W. 23.5.2001 |
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