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Einstweilige Anordnung der KiJu-Abrechnungsgenehmigung abgelehnt
Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 10.01.2001 den Antrag eines Psychologischen
Psychotherapeuten auf Anordnung der Erteilung einer einstweiligen Abrechnungsgenehmigung
zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen abgelehnt. (Az.: S 25 KA 274/00
ER)
Der Gerichtsbeschluss ist hauptsächlich damit begründet, ein Anordnungsgrund
sei nicht erwiesen: "Insgesamt kann aus den Angaben des Antragstellers letztlich
nicht zuverlässig auf die wirtschaftliche Situation oder gar eine drohende Konkursreife
der Praxis geschlossen werden."
Ergänzend wird ausgeführt:
"Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde schließlich, jedenfalls
für die Dauer des Verfahrens, zu einer Vorwegnahme der Hauptsache fuhren.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, kann das Gericht
indes grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Die einstweilige Anordnung
darf die endgültige Entscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Deswegen
ist es in der Regel nicht zulässig, die Behörde im Wege der einstweiligen
Anordnung zum Erlass eines in der Hauptsache beantragten Verwaltungsaktes
zu verpflichten (vergl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen,
5. Auflage, Rn. 23a zu § 97). Anlass dazu, von diesen Grundsätzen abweichen,
besteht nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht."
In den Beschlussgründen ist der Sachverhalt wie folgt dargestellt:
"Der Antragsteller ist Diplom-Psychologe und approbierter Psychologischer
Psychotherapeut. Mit Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte - Psychotherapie
- für den Bezirk der KV Nordrhein vom 15.06.2000 wurde er als Psychologischer
Psychotherapeut mit Vertragsarztsitz in Köln, ..., zugelassen. Hiergegen wurde
seitens der Antragsgegnerin Klage erhoben (SG Köln, Az. S 19 KA 222/00). Das
Sozialgericht Köln hat durch Beschluss vom 06.11.2000 den Sofortvollzug des
Beschlusses des Berufungsausschusses vom 15.06.2000 angeordnet (SG Köln, Az.
S 19 KA 319/00 ER).
Mit Bescheid vom 05.09.2000 wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin
befristet bis zum 05.09.2004 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung
von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als Einzelbehandlung bei
Erwachsenen nach den Nm. 860, 861, 866, 868, 870, 871 und 872 EBM erteilt.
Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von
tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Kindern
und Jugendlichen wurde nicht stattgegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der
Antragsteller Widerspruch und machte geltend, er behandele seit 12 Jahren
in freier Niederlassung im Rahmen der Kostenerstattung schwerpunktmäßig Kinder
und Jugendliche. Die Ablehnung der Abrechnungsgenehmigung sei rechtswidrig.
Zudem bestreite er einen erheblichen Teil seiner Existenz mit der Durchführung
von Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen.
Der Antragsteller hat am 23.10.2000 den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt. Er trägt vor, bereits ab April 2000 weigerten sich aufgrund von
Hinweisen der Gutachter, dass er nicht über die entsprechende Abrechnungsziffer
verfüge, immer mehr Kassen, die Anträge auf Kinderbehandlung zu genehmigen.
Die Versicherten seien an andere Behandler verwiesen worden. Der Umsatz seiner
Praxis sei seit Beginn des 3. Quartals um 30 % zurückgegangen. Ohne die einstweilige
Anordnung bestehe die unmittelbare Gefahr, dass er die fixen Praxiskosten
von monatlich 4.000,-- DM nicht mehr aufbringen könne. Derzeit behandele er
noch neun Kinder von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese
Behandlungen würden bis zum Frühjahr 2001 abgeschlossen sein. Etwa 20 % weniger
Behandlungsfälle im 3. und zunehmend im 4. Quartal 2000 ließen sich durch
die Behandlung Erwachsener nicht auffangen."
Die Antragsgegnerin, die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, beantragte,
den Anordnungsantrag zurückzuweisen.
"Sie ist der Auffassung, es liege kein Anordnungsgrund vor. Nach der Entscheidung
des Sozialgerichts Köln in dem Eilverfahren könne der Antragsteller vorerst
an seinem Vertragsarztsitz vertragspsychologisch als psychologischer Psychotherapeut
tätig werden und seine Leistungen an Erwachsene abrechnen. Die Erteilung einer
Abrechnungsgenehmigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sei
zur Abwehr wesentlicher Nachteile nicht notwendig."
Das Sozialgericht Düsseldorf hat dem Abweisungsantrag der Kassenärztlichen
Vereinigung Nordrhein stattgegeben.
Anmerkung
Welches berechtigte Interesse die KV No verfolgt haben könnte, ist nicht erkennbar.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass sie seit mehreren Quartalen Kinder- und
Jugendlichenbehandlungen des Antragstellers abrechnet, ihm aber keinen Abrechnungsanspruch
zubilligt. Da der KV rechtlich nicht zusteht, sich von Fall zu Fall die Abrechnung
(einschließlich der KV-Gebühreneinnahme) vorzubehalten, hat sie sich mit dem
Abweisungsantrag selbst ein rechtswidriges Verhaltens bescheinigt. Entweder
müssten die bisherigen KV-Abrechnungen in Kostenerstattungen umgewandelt werden;
vermutlich wäre die KV für die Mehrkosten haftbar. Oder die Abrechnungsgenehmigung
hätte als durch konkludentes Verhalten erteilt gelten müssen; eine Rücknahme
ist im Sachverhalt nicht erwähnt.
Das Sozialgericht hätte eine interessengerechte einstweilige Regelung treffen müssen. Stattdessen ist der Gerichtsbeschluss ein weiteres Beispiel für eine wirklichkeitsfremde richterliche Alleinentscheidung. Das Gericht hat sich durch eine - im Unterschied zu anderen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht - hohe Anforderung an den Anordnungsgrund ("Konkursreife") jeder Beurteilung des Anordnungsanspruchs entzogen und auch nicht geprüft, ob aus dem Verhalten der KV (Ermächtigung bis 2004, tatsächliche Abrechnung von Kinder- und Jugendlichenbehandlungen) und der Sofortvollzugsanordnung des Kölner Sozialgerichts nicht ohnehin der Anspruch, Kinder- und Jugendlichenbehandlungen einstweilen abrechnen zu können, bereits bestanden hat.
Im Ergebnis schließt der Gerichtsbeschluss den Antragsteller aus der Kinder-
und Jugendlichenversorgung, für die er die Fachkenntnis und eine lange Praxis
hat, einstweilen aus und beschränkt ihn auf die weit "überversorgten" Erwachsenen.
Der Beschluss ist nicht umsetzbar.
Der KV ist anzuraten, die förmliche Abrechnungsgenehmigung für die Wirkungszeit
der Sofortvollzugsanordnung zu erteilen. Sie wird sonst weiterhin ohne förmliche
Genehmigung abrechnen müssen; denn begonnene KV-Abrechnungen können wohl kaum
abgebrochen werden. Zum Abbruch der Behandlungen besteht kein Grund. Die Neuaufnahme
von jungen Patienten wird aber widersinnig behindert. Der Gerichtsbeschluss
verharmlost die Nachteile des Antragstellers und ignoriert die Rechtswidrigkeit
des KV-Verhaltens.
Wolf Waninger
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