



Rechtsprechung
PsychTh-Gesetz
Zulassungsverordnung
Zulassungsbereiche








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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Eilanordnung setzt nicht drohenden Konkurs voraus
47 Stunden im Zeitfenster sind ausreichend
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat einen ablehnenden
Beschluss des Sozialgerichts Kiel aufgehoben und den Berufungsausschuss durch
endgültigen Beschluss verpflichtet, die Psychotherapeutin
"bis zum rechtskräftigen Abschluß des in der Hauptsache geführten
Rechtsstreits (Az.: S 16 KA 590/99 - Sozialgericht Kiel) vorläufig zur
bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung als psychologische
Psychotherapeutin nach § 95 Abs. 10 SGB V zuzulassen". (22.11.99, L 4 B
84/99 KA ER)
Zulassungs- und Berufungsausschuss hatten die Zulassung abgelehnt, weil nur
47 Stunden im Zeitfenster nachgewiesen, 250 Stunden aber zu fordern seien. Das
LSG hat hierzu seine Position aus der Entscheidung vom 14.10.99 bekräftigt:
Das Gesetz fordere lediglich eine "Teilnahme"; die 250-Stunden-Forderung
sei rechtswidrig (s. www.vpp.org aktuelles 14.12.99). Das LSG erwarte, dass
die Psychotherapeutin im Hauptsacheverfahren obsiegen werde.
Diese LSG-Position vertritt auch das Sozialgericht Kiel (s. www.vpp.org aktuelles
archiv 30.6.99). Es hat den Eilantrag auch nicht wegen fehlenden Anordnungsanspruchs,
sondern wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Das Sozialgericht war der
Meinung, eine einstweilige Anordnung setze voraus, dass die Psychotherapeutin
ohne die Anordnung vom Konkurs bedroht sei. Sie stehe aber in einem unkündbaren
Beschäftigungsverhältnis. Ein Konkurs sei auch unter Würdigung
des Umstandes, dass sie nur halbtags tätig sei und als Witwe für zwei
Kinder sorgen müsse, nicht zu erwarten.
Dagegen stellt das LSG klar:
"Anders als in § 47 Abs. 5 VwGO, wo der Gesetzgeber eine einstweilige Anordnung
von der Bejahung"schwerer Nachteile" abhängig gemacht hat, sind
hinsichtlich der in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Nachteile weniger strenge
Anforderungen zu stellen (vgl. Eyermann, VwGO, 10. Aufl., Rn. 106 zu § 47; 23
zu § 123). Dass die Beschwerdeführerin vom Konkurs bedroht sein müßte,
damit ihr Antrag Erfolg haben kann, wie das Sozialgericht meint, ist der gesetzlichen
Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr sind als Nachteile wirtschaftlicher Art
diejenigen anzusehen, die die Beschwerdeführerin in Kauf nehmen müßte,
wenn sie ihr Recht in einem langwierigen Hauptsacheverfahren erstreiten müßte
(vgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 23 zu § 123 sowie den oben genannten Beschluß des
erkennenden Senats). So liegt es hier. ..." Die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit hätten wesentlichen Einfluß auf den Lebensstandard der Psychotherapeutin
und ihrer Familie. (S. 8 f.)
Der Anordnungsantrag war gegen den Zulassungsausschuss gerichtet. Da aber zwischenzeitlich
der Berufungsausschuss den Widerspruch der Psychotherapeutin abgelehnt hatte,
hat das LSG durch Beschluss den Berufungsausschuss zum Antragsgegner erklärt.
(Mitgeteilt durch RA Heiner Petrowitz, Flensburg) W. 28.12.99
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