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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Sozialgericht Kiel bekräftigt zum Zeitfenster: Eine Behandlungsstunde genügt!Das Sozialgericht Kiel sieht auch nach eingehender Prüfung der Rechtslage keine Veranlassung, von der Rechtsauffassung abzuweichen, dass eine Stunde Behandlungszeit in der Zeit vom 25.6.94 bis zum 24.6.97 ausreiche. Denn das Gesetz schreibe keine Mindeststundenzahl vor. (SG Kiel, 9.5.00, S 16 KA 590/99) Bereits in verschiedenen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz habe das Gericht diese Auffassung vertreten. Das Schleswig-Holsteinische Landesozialgericht (z.B. L 4 B 60/99 KA ER) habe zusätzlich betont, dass mit § 95 Abs. 10 SGB V die Berufsausübung in Form eines Eingriffs in das Grundrecht der Psychotherapeuten nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt werde. Das sei nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das heiße hier, dass über die in § 95 Abs. 10 SGB V aufgestellten Zulassungskriterien hinaus keine weiteren aufgestellt werden dürfen, insbesondere nicht durch die das Gesetz ausführende Verwaltung. Das tue sie aber hier, indem sie ohne eine aus dem Gesetz selbst erkennbare Grundlage eine Zulassungshürde von 250 Behandlungsstunden fordere. Das Sozialgericht Kiel setzt sich von manchen Versuchen (z.B. LSG Berlin) ab, in den Teilnahmebegriff aus § 95 Abs. 10/11 SGB V eine zulassungsähnliche Qualität/Quantität hineinzuinterpretieren: "Aus dem Begriff der ‚Teilnahme’ lässt sich eine Mindestvoraussetzung in qualitativer oder quantitativer Sicht nicht ableiten. So wird zum Beispiel bei einem sportlichen Wettkampf immer einer Letzter. Trotzdem hat er am Wettkampf teilgenommen. Es ist auch denkbar, dass ein Sportler sofort nach dem Start ausfällt. Auch er hat selbstverständlich an dem Wettkampf ‚teilgenommen’." (S. 4) In der abschließenden Rechtsmittelbelehrung weist das Gericht auch auf die Möglichkeit der Sprungrevision zum Bundessozialgericht hin, die das Sozialgericht auf Antrag zulassen könne, wenn der Gegner zustimme. AnmerkungDer Vergleich von beruflichen mit sportlichen Leistungen irritiert etwas. Die Vertreter anderer Auffassungen werden vielleicht das Bild von den abgeschlagenen oder vorzeitig ausgeschiedenen Wettkampfteilnehmern, die eine Qualifikation nicht erreicht haben, die zum Weiterkommen gefordert war, aufgreifen wollen. Das Sozialgericht stellt aber heraus, dass der Gesetzgeber keine bestimmte Leistung gefordert hat, sondern die "Teilnahme" als solche für das Weiterkommen genügen lässt. Es kommt auf den Teilnehmerstatus und nicht auf die Teilnehmerleistung an. Beim Bundessozialgericht sind bereits Sprungrevisionen zur Zeitfenster/Schirmerfenster-Frage eingegangen. Mit einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung wird bis Ende des laufenden Jahres gerechnet. Bis dahin muss befürchtet werden, dass die Schirmerfenstervertreter (250 Stunden usw.) alle Mittel nutzen, um die Rechtskraft von Urteilen wie dem vorliegendem hinauszuschieben. Das wäre verkraftbar, wenn bis dahin die verfassungskonforme Anwendung des Art. 10 PTG auch für solche Psychotherapeuten praktiziert würde, die am Kostenerstattungsverfahren teilgenommen haben. (Die verfassungskonforme Art.-10-PTG-Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ist - entgegen anderer Behauptungen - nicht auf Delegationspsychologen beschränkt und konnte auch nicht auf diese beschränkt werden. Denn der Gesetzgeber hat Kostenerstattungspsychotherapeuten ausdrücklich in die Vorschrift einbezogen, indem er auch Ermächtigungsanträge nennt, die nicht von Delegationspsychologen zu stellen waren.) Auch die Hamburger Lösung wäre vertretbar: In Hamburg wurden besondere Ermächtigungen ausgesprochen, wenn die Zulassung nach § 95 Abs. 10/11 SGB V nur wegen vermeintlich zu geringer Stundenzahl im Zeitfenster vorläufig scheiterte. Damit ist der Rechtsfrieden gewahrt, die Berufs- und Existenzgrundlage bleibt bis zur höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung "unberührt" und die KV partizipiert an dieser Ersatzlösung durch den Gebührenanteil. (So hätte es jedenfalls 1999 problemlos praktiziert werden können, weil die Kostenerstattung auf die Höhe der KV-Honorare begrenzt und auf das Ausgabenvolumen anzurechnen war.) Der Fachausschuss Psychotherapie Schleswig-Holstein hat am 5.4.2000 eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 10 PTG beschlossen: "Die Klärung der rechtlichen Situation der Kostenerstattung während des schwebenden Zulassungs/Ermächtigungsverfahrens muß auf juristischer Ebene erfolgen. Der Fachausschuß spricht sich jedoch eindeutig für die Fortführung der weiteren Kostenerstattung bei Unterversorgung aus. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen erscheint es sinnvoll, dieses Vorgehen großzügig zu handhaben." Eine Anregung in die richtige Richtung. Damit ist angedeutet, dass der KV und den Kassen nicht unbedingt zugemutet werden soll, ihre Rechtspositionen zu verlassen, wohl aber, durch "großzügiges", kulantes Verhalten beizutragen, während schwebender Verfahren nicht auf das "Aushungern" durch die lange Verfahrenszeit bis zu BSG-Entscheidungen zu setzen. Offenbar hat manche Krankenkasse sich auf diese Entschärfungslinie stillschweigend eingelassen. Immerhin. Wolf Waninger 4.6.2000 |
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