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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Zeitfenster - Entscheidung des Bundessozialgerichts noch in diesem Jahr zu erwartenNach aktuellsten Informationen wird der 6. Senat des Bundessozialgerichtes Anfang September erstmals zur Frage des Zeitfensters verhandeln. Ein höchstrichterliches Urteil wird der willkürlichen gesetzeswidrigen Spruchpraxis der Zulassungs- und Berufungsausschüsse und der widersprüchlichen Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichtegerichte ein Ende bereiten. Die Zeit für ein höchstrichterliches Urteil ist überreif. Wie das Bundessozialgericht urteilen wird, ist angesichts der verschiedenen Auffassungen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur schwer einzuschätzen. Notfalls muß im Anschluß an die Entscheidung des BSG das Verfassungsgericht angerufen werden. Zu den Verfahren:Am 9. Februar dieses Jahres hatte das Sozialgericht Düsseldorf in zwei Verfahren (Az.: S 17 KA 264/99 und S 17 KA 262/99) über die Zulassung Psychologischer Psychotherapeuten entschieden. In dem ersten Verfahren wurde die Klage abgewiesen, im zweiten wurde der Beklagte verurteilt, die Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin bedarfsunabhängig zuzulassen. In beiden Verfahren wurde Sprungrevision zum Bundessozialgericht, d.h. eine "Überspringung" des Landessozialgerichts NRW zugelassen, weil "die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( § 161 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz)". Anfang April wurde gegen beide Urteile Sprungrevision eingelegt. S 17 KA 264/99:Der abgewiesene Kläger hatte neben einer Teilzeitbeschäftigung als klinischer Psychologe im Zeitfenster einen Patienten der GKV mit insgesamt 21 Stunden im Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von Oktober 1994 bis Dezember 1995 behandelt. Er hatte Mitte 1996 seine Stelle gekündigt in der Absicht, sich selbständig zu machen. Bis Mitte 1997 hatte er dann in mehreren befristeten Verträgen an einem Uni-Institut, zuletzt unentgeltlich gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er auch Privatpatienten behandelt. Ab Mitte 1997 hatte er Vorkehrungen zur Schaffung einer eigenen Praxis getroffen. Das Gericht folgte der Entscheidung des Berufungsausschusses:Voraussetzung für eine Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung sei gem. § 95 Absatz 10 Ziffer 3 SGB V, der als Übergangs- und Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen sei, eine Tätigkeit in niedergelassener Praxis. Zwar schreibe die Regelung des § 95 keine bestimmte Stundenzahl vor, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich aber, daß die Übergangsregelung nur die Leistungserbringer meine, die in niedergelassener Praxis an der Versorgung teilgenommen und daraus unter anderem ihr Erwerbseinkommen erzielt hätten. Der Kläger habe aber nur einen einzigen Patienten in seiner Wohnung behandelt, so daß von einer Praxis nicht die Rede sein könne. Die nächste Bewilligung einer Kostenerstattung datiere zudem erst wieder von März 98, erst von da an habe eine regelmäßige Einkommenserzielung aus Kostenerstattungs-Psychotherapien vorgelegen. Die Behandlung eines Patienten im Zeitfenster sei daher als singuläres Ereignis zu werten und nicht in zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu sehen mit der Gründung der eigenen psychotherapeutischen Praxis. S 17 KA 262/99:Im anderen Fall hatte der Berufungsausschuß den Beschluß des Zulassungsausschusses, die Klägerin bedarfsunabhängig zuzulassen, aufgehoben. Er hatte offengelassen, ob 170 Behandlungsstunden im Kostenerstattungsverfahren ausreichten. Die Ablehnung war darauf gestützt, daß die Klägerin erst im August 1996 ihre berufsbegleitende fünfjährige Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin begonnen und von 1996 bis 1997 das Klinische Jahr absolviert habe. Die Klägerin sei deshalb während des Zeitfensters weder rechtlich noch fachlich in der Lage gewesen, eigenverantwortlich in dem Behandlungsverfahren VT psychotherapeutisch tätig zu sein, deshalb könne diese Tätigkeit keinen Besitzstand begründen. Die Kammer ist dieser Argumentation entgegengetreten. Eine bestimmte Mindeststundenzahl zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 95 Absatz 10 Nr. 3 SGB V habe der Gesetzgeber im Gegensatz zu anderen Regelungen nicht gefordert. Auch sei keine Teilnahme im gesamten Zeitraum des Zeitfensters verlangt, sondern entscheidend sei, daß bis zum 24.06.97 die Entscheidung für eine Tätigkeit in niedergelassener Praxis gefallen sei und mit der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV bereits begonnen wurde. Dies sei bei der Klägerin, die ab Februar 1997 mit der Behandlung von 7 Versicherten der GKV begonnen habe und die Zahl der Patienten bis zum Ende des Zeitfensters kontinuierlich gesteigert habe, gegeben. Es bestünden keine Zweifel daran, daß die Klägerin die Behandlungsstunden von Anfang an selbständig durchgeführt habe. Die Wertung des Berufungsausschusses, die Heranziehung eines Supervisors sei ein Zeichen für fehlende Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, widerspreche der Wertung des Gesetzgebers. Dieser habe unter qualifizierter Supervision erbrachte Behandlungsstunden qualitativ höher eingeschätzt, was sich aus den Voraussetzungen für die Sockelqualifikation eindeutig ergebe. Auch die Forderung einer bestimmten Qualifikation bereits im Zeitfenster finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr habe der Gesetzgeber auch eine Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren ausreichen lassen, für das - anders als beim Delegationsverfahren - keine bestimmte Qualifikation Voraussetzung gewesen sei. Eine andere Auslegung widerspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der den 31.12.98 als Zeitpunkt des Qualifikationsnachweises für die Fachkunde bzw. Sockelqualifikation gewählt habe. Zulassungshindernisse lägen also nicht vor, so daß die Klägerin bedarfsunabhängig zuzulassen sei. H. Stahmann 22.05.2000 |
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