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Schlappe für KV No und Berufungsausschuss

LSG NRW hat ersten Hauptsachefall abschließend behandelt /
Bei verspäteter Widerspruchsbegründung ist Widerspruch unzulässig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 8.3.00 die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zur Rücknahme der Berufung gegen ein Hauptsacheurteil des Sozialgerichts Köln gedrängt (Streitpunkt: Residenzpflicht).

Das LSG ist dem gegenüber Berufungsausschuss und Sozialgericht erfolglos vorgetragenen Argument gefolgt, dass der KV-Widerspruch gegen die Zulassung vom 19.4.99 wegen verspäteter Widerspruchsbegründung unzulässig war.

Das LSG hat dazu auf die BSG-Entscheidung vom 9.6.99 (B 6 KA 76/97 R) verwiesen und sich in diesem Zusammenhang dahingehend geäußert, der Prüfungsauftrag des Berufungsausschusses beschränke sich wohl auf die Verhandlung der rechtzeitig vorgetragenen Widerspruchsgründe. (In der gegebenen Sache hatte erst der Berufungsausschuss das Residenzproblem "entdeckt" und zugunsten des Therapeuten entschieden. Dagegen klagte die KV erfolglos.)

Im Ergebnis wurde ein vernünftiges, auf die Besonderheiten der Psychotherapeutenpraxis abstellendes Urteil rechtskräftig (s. www.vpp.org 14.12.99).

Auf Nachfrage zum Schadensersatz wegen Einkommensausfalls verwies das LSG auf seine Rechtsmeinung, auch ein unzulässiger Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, wenn die Unzulässigkeit nicht offensichtlich sei. Da Berufungsausschuss und Sozialgericht sich auf die Verhandlung zur Sache eingelassen hätten, liege wohl keine Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit vor.

Der Betroffene wird die schwebenden Kostenerstattungsfälle nach Maßgabe von Art. 10 PTG weiterverfolgen.