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Sozialgericht Köln lehnt vorläufige Zulassungsanordnung ab

Das Sozialgericht Köln hat am 25.2.00 (S 19 KA 133/99 ER) eine vorläufige Zulassungsanordnung mit der Begründung abgelehnt:

"Aus § 97 Abs. 4 Buch V des Sozialgesetzes (SGB V) i.V.m. § 97 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folgt, daß der Gesetzgeber in Zulassungssachen grundsätzlich auch den Status als Vertragspsychotherapeut allein endgültig geregelt sehen will und eine einstweilige Regelung im Eilverfahren nur zuläßt, wenn dies im öffentlichen Interesse ist. Davon kann bei der Überversorgung mit Psychotherapeuten nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes nicht ausgegangen werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 12 und 14 des Grundgesetzes hat die Kammer nicht. Bisher hat der Antragsteller die Gelegenheit genutzt, daß die Behandlung psychisch Kranker nur unvollkommen geregelt war. Wenn jetzt wegen der unzureichenden Versorgung der Versicherten auch der Bereich der Psychotherapie durch Diplom-Psychologen mit Eingreifen in deren Berufsfreiheit geregelt wird, ist dies verfassungskonform. Darüber hinaus ist der Antragsteller vor allem deshalb betroffen, weil er sich bisher in das Vertragssystem durch Teilnahme am Delegationsverfahren nicht eingeordnet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend."

Kommentar: Atemberaubend.

W.W.

1.3.2000