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Verminderte Anforderungen an die Residenzpflicht

Erstes rechtskräftiges Urteil zur Psychotherapeutenzulassung

Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 1.12.1999 (www.vpp.org, 14.12.99) zur Residenzfrage ist rechtskräftig. Auf Drängen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein während der heutigen Berufungsverhandlung die Berufung zurückgenommen. Damit ist der Psychotherapeut ab sofort rechtskräftig zugelassen.

Die KV No hatte die Klage beim Sozialgericht und die Berufung beim LSG damit begründet, der Psychotherapeut erfülle bei einer Entfernung von ca. einer Stunde Autofahrt zwischen Wohnsitz (Schleiden) und Praxissitz (Köln) nicht die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV (Residenzpflicht). Auch die Wohnsitzverlegung nach Bonn reiche nicht aus, da die 35 km entfernt liegende Praxis in Köln nur bei zweimaligem Umsteigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei.

Berufungsausschuss und Sozialgericht hatten den Wohnsitz Schleiden akzeptiert.

Das LSG wies die KV daraufhin, dass bereits der Widerspruch zum Berufungsausschuss unzulässig war, weil eine Widerspruchsbegründung erst nach Ende der Widerspruchsfrist vorgelegt wurde. Daher müsse auch die Berufung gegen das Urteil des SG Köln als von vorherein unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht zurückgenommen werde. Daraufhin zog die KV die Berufung zurück, so dass das Urteil und die Zulassung rechtskräftig wurden. (Weitere Einzelheiten zur ersten LSG-Hauptsacheverhandlung siehe gesonderten Beitrag)

W.W.

8.2.2000