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Sozialgericht Hannover verwirft "Schirmer-Fenster"

Es wendet sich gegen Zulassungsanspruch für Angestellte

Der Vorsitzende der 16. Kammer des Sozialgerichts Hannover hat am 23.11.1999 den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Zulassung abgelehnt (S 16 KA 754/99 ER). Es fehle sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund.

Wir geben die Entscheidungsgründe ausführlich wieder, weil sie als ernüchterndes Beispiel gelten können, wie Recht und Rechtsprechung auseinanderfallen können.

Allein streitig war, ob die Antragstellerin die gesetzliche Zeitfenster-Anforderung erfüllt. Der Zulassungsausschuss Osnabrück hatte am 3.3.99 die Zulassung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe lediglich vierzig Behandlungsstunden im Zeitfenster - parallel zu einer Vollzeitangestelltentätigkeit - durchgeführt. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und stellte den Eilantrag beim Sozialgericht. (Der Berufungsausschuss lehnte den Widerspruch später ab.) Die Antragstellerin war von 1993 bis Juli 1998 mit voller, bis Juli 1999 mit einer dreiviertel und ist seither mit halber Stelle in einer Klinik angestellt.

Der Richter führt zunächst nachvollziehbar aus:

Der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen sei nicht zu folgen, wonach das sozialgerichtliche Eilverfahren die Durchführung des Widerspruchsverfahrens voraussetze. "Einstweiliger Rechtsschutz ist daher auch vor einer Entscheidung des Berufungsausschusses möglich." (S. 5)

Auch könnten die grundsätzlich strengen Anforderungen des LSG Niedersachsen an den Anordnungsgrund herabgesetzt sein. "Ausnahmsweise sind weniger strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen, wenn die Begründetheit der Antragstellerin so deutlich auf der Hand liegt, dass ihr ein Abwarten des Erfolges in der Hauptsache nicht mehr zugemutet werden könnte (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 1992, Az. L KA 17/92 ER)." (S. 5)

Zum Anordnungsanspruch wird festgestellt:

"Dem Wortlaut des Gesetzes ist zu entnehmen, dass es grundsätzlich auf den Umfang der Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung innerhalb des sogenannten Zeitfensters nicht ankommt, denn eine Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung liegt auch dann vor, wenn nur ein Patient behandelt wurde (so auch: Thüringer LSG, Beschluss vom 16. August 1999, Az. L 4 KA 337/99 ER; SG München, Beschluss vom 26. Juli 1999, Az. S 38 KA 857/99 ER; SG Kiel, Beschluss vom 10 Juni 1999, Az. S 16 KA 28/99; SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Mai 1999, Az. S 27 KA 1551/99 ER; a.A. SG Münster, Beschluss vom 22. Juli 1999, Az.: S 2 KA 76/99 ER). Ob dabei die Teilnahme an der ambulanten Versorgung im Rahmen der Kostenerstattung oder des Delegationsverfahrens durchgeführt wurde, ist unerheblich." (S. 6)

"Da der Wortlaut des Gesetzes hinreichend eindeutig ist, bedarf es keiner weiteren ergänzenden Auslegung. Die im sogenannten Schirmer-Papier (Schirmer, MedR 98, 435, 442) geforderte sechs- bis zwölfmonatige Tätigkeit und innerhalb dieses Zeitraumes 250 ausgeübten Behandlungsstunden, ist nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang zu bringen.

Aber auch aus den Gesetzesmaterialien kann eine restriktive Auslegung nicht gefolgert werden. ..." (S. 7)

So habe die Kammer, wie auch andere Kammern des Sozialgerichts Niedersachsen, Anordnungen zur vorläufigen Zulassung in Fällen getroffen, "die in dem Zeitfenster beispielsweise lediglich 70 oder 115 Stunden an der ambulanten Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben". (S. 8)

Völlig überraschend bricht der Richter an dieser Stelle die Rechtsbetrachtung ab, indem er mit einer Kommentierung der Beschlusslage der Kammern beginnt:

"Dies beruht auf der Überlegung, dass nach dem Wortlaut und dem Sinn des Psychotherapeutengesetzes all diejenigen eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologischer Psychotherapeut erhalten sollten, die im Zeitfenster von 1994 bis 1997 in einer den Vertragsärzten vergleichbaren Weise an der Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben. Anders ausgedrückt sind nach Auffassung der Kammer all diejenigen psychologischen Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, die auch in dem Zeitfenster hätten zugelassen werden können, wenn ein dem Psychotherapeutengesetz vergleichbares Gesetz damals in Kraft getreten wäre.

Dazu wäre es ausreichend gewesen, wenn die Qualifikationsvoraussetzungen vorgelegen hätten, eine förmliche Approbation erfolgt gewesen wäre und eine der vertragsärztlichen Tätigkeit vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt worden wäre.

Letzteres ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie hat zwar in dem Zeitfenster Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt, war jedoch nicht in einer einer niedergelassenen Vertragsärztin vergleichbaren Weise tätig. Vielmehr hat die Antragstellerin eine Vollzeitbeschäftigung als angestellte Psychologin ausgeübt und daneben einige Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt. Sie ist daher in dem Zeitfenster nicht in einer einer Vertragsärztin vergleichbaren Weise tätig geworden. Tatsächlich war ihre damalige Tätigkeit lediglich derjenigen einer ermächtigten Krankenhausärztin vergeichbar. Dies reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung nach dem Psychotherapeutengesetz zu erfüllen. Die Antragstellerin hätte mit der damals ausgeübten Vollzeittätigkeit nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können (§ 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Ärzte-ZV).

Die Kammer hat darüber hinaus erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt zugelassen werden könnte, selbst dann, wenn sie eine Zahl von 250 oder mehr Stunden innerhalb des Zeitfensters nachweisen könnte. Diese Bedenken beruhen darauf, dass die Antragstellerin nach wie vor halbtags als angestellte Psychologin beschäftigt ist und daher gemäß § 20 Abs. 1 bzw. 2 der Ärzte-ZV eine Eignung ausgeschlossen sein könnte.(...) Es erscheint insoweit nicht angemessen, Ärzten oder Psychologen, die noch eine mindestens halbtägige Angestelltentätigkeit ausüben, gleichsam im Rahmen einer Nebenbeschäftigung die Zulassung zu ermöglichen. (...)

Dies würde nicht nur diejenigen benachteiligen, die sich als ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten niederlassen wollen, sondern ginge auch zu Lasten der behandlungsbedürftigen Kassenpatienten. Diese würden möglicherweise trotz einer nominell bestehenden Überversorgung in angemessener Zeit keinen Therapieplatz bekommen, weil eine Reihe von Psychotherapeuten ihre Tätigkeit nur stundenweise ausübt." (S. 8 ff.)

Zwar sei die Zulassung unter der Bedingung möglich, dass der Antragsteller

"die Nebenbeschäftigung spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt aufgibt, in dem die Zulassung unanfechtbar geworden ist. Im Hinblick darauf dürfte auch eine Reduzierung der Tätigkeit der Antragstellerin als angestellte Psychologin vor der tatsächlichen Zulassung wohl nicht erforderlich gewesen sein. Eine derartige Regelung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz getroffen werden (vgl. zu dieser Problematik auch den Beschluss des SG Hannover vom 25. November 1999 - S 10 KA 697/99 ER).

Darüber hinaus liegt bei der Antragstellerin ein Anordnungsgrund nicht vor. Aufgrund ihrer Einnahmen aus der Angestelltentätigkeit und im Honorar für die weitere Behandlung ihrer derzeitigen Patienten erscheint es zumutbar, das Ergebnis im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Unter Berücksichtigung all dessen konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog." (S. 10)

Anmerkung

Es kommt der Eindruck der Rechtsverdrehung auf.

Das Gesetz, die Gesetzesmaterialien und die gesamte bisherige gerichtliche und außergerichtliche Diskussion geben nicht den geringsten Anhaltspunkt, dass AntragstellerInnen, die - "nur" ermächtigten Krankenhausärzten vergleichbar - im Zeitfenster an der ambulanten Versichertenversorgung teilgenommen haben, vom Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung ausgeschlossen sein sollen.

Die Rechtsschutzverweigerung wegen angeblich zu geringer Verfügbarkeit ist völlig unverhältnismäßig, da es nach den Darlegungen des Richters nur um eine symbolische Sekunde geht. Im Zweifel hätte die Kammer, ihrer Auffassung folgend, die Anordnung der vorläufigen Zulassung mit der Auflage verbinden müssen, dass sich die Antragstellerin für einen geringen Teil der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit freistellen läßt, bis im Hauptsacheverfahren über den zulässigen Umfang der Nebentätigkeit entschieden ist. Ob die Antragstellerin in diesem Falle von der vorläufigen Zulassung Gebrauch gemacht hätte, hätte sie selbst zu klären gehabt.

Schließlich ist auch der Anordnungsgrund gegeben, da die Antragstellerin ihr Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf den vertragspsychotherapeutischen Niederlassungsanspruch beschränkt hat und erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, wenn die Zulassung weiter verzögert wird. (Vgl. LSG Schleswig-Holstein, www. vpp.org aktuelles 22.12.99)

Wolf Waninger

4.1.2000